Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 und wann erhalten Sie Hartz 4?

Einer Arbeit nachzugehen und sein eigenes Geld zu verdienen, ist für viele Menschen besonders wichtig im Leben. Doch manchmal läuft es nicht so, wie Sie es sich vorstellen bzw. wünschen. Durch eine Kündigung oder einen entsprechenden Vertrag, steht das Ende Ihres Beschäftigungsverhältnisses an und Sie haben noch keine neue Stelle gefunden. Wie greift Ihnen der Staat nun unter die Arme? Was müssen Sie dafür tun? – Sarah Plück

Ob Arbeitslosengeld 1 (ALG 1) oder Hartz 4 – das Sozialrecht hält verschiedene Begriffe bereit, doch häufig ist nicht klar, was dahinter steckt. Wir erklären Ihnen den Unterschied und gehen auf die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen ein.

Anspruch auf Arbeitslosengeld 1: Nicht jeder Person steht die Leistung zu

Alles zum ALG 1 findet sich im Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III). Entsprechend § 137 Abs. 1 SGB III müssen folgende drei Voraussetzungen erfüllt sein, wenn Sie ALG 1 erhalten möchten:

  1. Die Person muss arbeitslos sein,
  2. sich entsprechend bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben
  3. und die Anwartschaftszeit erfüllen.

Spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses müssen Sie sich arbeitssuchend melden. Dies ist nicht mit der Arbeitslosenmeldung zu verwechseln. Diese nehmen Sie spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit vor. Melden Sie sich nicht rechtzeitig arbeitssuchend, tritt eine Sperrzeit von einer Woche ein, in welcher Sie kein ALG 1 bekommen.

Was ist hinsichtlich der Anwartschaftszeit zu  beachten?

Um ALG 1  zu erhalten, müssen Sie auch die dritte Voraussetzung, die geforderte Anwartschaftszeit, erfüllen. Da es sich beim Arbeitslosengeld 1 um eine Versicherungsleistung handelt, müssen Sie auch eine gewisse Zeit in diese Versicherung eingezahlt haben.

Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls – die Arbeitslosigkeit – in den letzten zwei Jahren mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren.

Bis zum 31. Juli 2018 gilt noch eine Ausnahme: Personen, die folgende Voraussetzungen erfüllen, können ebenfalls ALG 1 erhalten, auch wenn Sie die oben genannte Anwartschaftszeit nicht erfüllen:

  • Innerhalb der letzten zwei Jahre waren Sie mind. sechs Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt,
  • die Beschäftigungsverhältnisse waren von vornherein auf maximal sechs Wochen befristet und
  • das Bruttoarbeitsentgelt der vergangen zwölf Monate beträgt maximal 34.020 Euro.

Wie lange Sie ALG 1 erhalten, ergibt sich aus Ihrem Alter und der Dauer der versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisse in den letzten fünf Jahren. Waren Sie beispielsweise 20 Monate angestellt, erhalten Sie zehn Monate lang ALG 1. Nach Vollendung des 50 Lebensjahres und einer 30-monatigen Beschäftigung haben Sie 15 Monate Anspruch. Personen, die diese Altersgrenze noch nicht erreicht haben, erhalten maximal 12 Monate ALG 1.

Was kommt nach ALG 1? Anspruch auf Hartz 4

Läuft Ihr Anspruch auf ALG 1 aus, haben Sie dann in der Regel Anspruch auf Hartz 4 (auch Arbeitslosengeld II genannt. Alles hierzu regelt das SGB II. Demnach haben Personen Anspruch, die

  1. das 15. Lebensjahr vollendet und das Rentenalter noch nicht erreicht haben,
  2. grundsätzlich erwerbsfähig (der Betroffene muss mind. drei Stunden am Tag arbeiten können),
  3. und hilfebedürftig sind und
  4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Als hilfebedürftig gilt eine Person immer dann, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht in Gänze aus eigenen Einkommen bzw. Vermögen bestreiten kann und kein Anspruch auf Unterhalt gegenüber Angehörigen besteht.

Wie viel Hartz 4 Sie erhalten, richtet sich nach dem Einzelfall. Leistungsempfänger erhalten zumindest den sogenannten Regelsatz. Demnach stehen beispielsweise einer alleinstehenden Person 409 Euro im Monat zu. In bestimmten Fällen können Sie aber einen Mehrbedarf geltend machen. Die ist beispielsweise bei einer Behinderung denkbar.

Arbeitslos mit einer Behinderung: Was gilt es zu beachten?

Nach § 21 Abs. 4 SGB II können Behinderte unter bestimmten Voraussetzungen einen Mehrbedarf verlangen:

  • Erwerbsfähigkeit,
  • Vorliegen einer Behinderung,
  • 15 Jahre alt,
  • die Person muss entweder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 Abs. 6 SGB IX) oder ähnliche Leistungen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes erhalten.

Die Höhe des Mehrbedarfs ergibt sich aus § 21 Abs. 4 SGB II. Demnach beträgt dieser 35 Prozent des jeweiligen Regelsatzes. Eine Person, die schwerbehindert und gleichzeitig voll erwerbsgemindert ist, erhält 17 Prozent des Regelsatzes.

Weitere Informationen zum Thema „Anspruch auf Arbeitslosengeld 1“ finden Sie hier. Alles zum Thema „Mehrbedarf bei einer Behinderung“ finden Sie hier. Zudem bietet das kostenlose Ratgeberportal www.arbeitslosenselbsthilfe.org viele weitere Ratgeber und Informationen zu Themen wie Arbeitslosengeld 1, Hartz 4 oder die Agentur für Arbeit.

Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V.

Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V. wurde im Januar 2017 vom Rechtsjournalisten Marcel Weber in Berlin gegründet. Der Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, Transparenz im Bereich Sozialrecht zu schaffen, um interessierten Bürgerinnen und Bürgern einen Einblick in die wichtigsten Themen zu bieten.

Ziel und Zweck der Interessengemeinschaft e.V. ist die Beobachtung sozialrechtlicher Entwicklungen, Analyse und Kommentierung aktueller Rechtsprechungen sowie der Bereitstellung von Informationen und Hilfestellungen für Leistungsempfänger und Interessierte. Dabei verfolgt der Verein keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins erhalten diese keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.