Einführung:

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (im folgenden kurz MoPeG) zum 01. Januar 2024 erfährt das Gesellschaftsrecht eine tiefgreifende Reform. Nötig wurde diese, da sich viele praktisch relevante Lösungsansätze nur aufgrund jahrzehntelanger Rechtsprechung erklären ließen, was seinerseits wiederum für Probleme sorgte. Der Gesetzgeber unternimmt mit seiner bereits in 2021 verabschiedeten Reform den Versuch, viele Ausflüsse der Rechtsprechung zu diesem Thema zu kodifizieren und das Gesellschaftsrecht der Lebensrealität anzupassen. Das MoPeG enthält ein ganzes Bündel an Änderungen. Im folgenden sollen drei besonders relevante Änderungen herausgegriffen und näher erläutert werden:

1. Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Bereits seit 2001 stellte der II. Zivilsenat des BGH fest, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit besäße, soweit sie auf sich Rechte und Pflichten vereine, welche sich aus der Teilnahme am Rechtsverkehr begründen. Wenig später erklärten die anderen Zivilsenate des BGH, dass sie an entgegenstehender Rechtsprechung nicht weiter festhalten wollten. Somit wird einer GbR seit nun mittlerweile zwei Jahrzehnten eine Rechtsfähigkeit zugesprochen, die sich aus dem Gesetzestext nicht ergibt. 

Dies ändert der Gesetzgeber mit dem MoPeG nun. Die neue Fassung des § 705 Absatz 2 BGB legt nun fest, dass eine rechtsfähige Gesellschaft entsteht, wenn sie nach dem Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Doch auch eine nichts rechtsfähige Gesellschaft bleibt möglich, soweit sie der Ausgestaltung von Rechtsverhältnissen zwischen den Gesellschafter dienen soll. Somit handelt es sich bei der Neufassung des § 705 Abs. 2 BGB um eine klassische Kodifizierung des ohnehin praktizierten Rechts.

2. Eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts

Durch die Verabschiedung des MoPeG schafft der Gesetzgeber erstmals die Möglichkeit Gesellschaften des bürgerlichen Rechts in ein beim Amtsgericht geführtes Gesellschaftsregister einzutragen. Zwar bleibt die Eintragung in dieses neu geschaffene Rechtsträgerregister rein deklaratorisch, sodass sie nicht konstitutiv für die Erlangung der Rechtsfähigkeit einer GbR wird, doch ergibt sich ein gewisser indirekter Eintragungszwang alleine aus der Tatsache, dass bestimmte Rechte, wie beispielsweise das Recht an einem Grundbesitz, nur durch die Eintragung erlangt werden können. Die große Chance, die sich durch diese Änderung für Gesellschaften bürgerlichen Rechts ergibt, ist die Publizitätswirkung, also die Entfaltung öffentlichen Glaubens. Die hierdurch entstehende Verlässlichkeit hinsichtlich der Verhältnisse im rechtsgeschäftlichen Umgang mit einer GbR dürften zukünftig dazu führen, dass diese Form der Personengesellschaft stärker als vollwertiger Rechtsträger verstanden und akzeptiert wird. Das Gesellschaftsregister verfolgt zweifelsohne das Ziel einer vertrauenswürdigen Auskunftsdatei über Existenz sowie Haftungs- und Vertretungsverhältnisse einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Hieraus ergibt sich, dass Änderungen bezüglich der Gesellschaft auch im Gesellschaftsregister angemeldet werden müssen. Die Eintragung erfolgt simultan zum Handelsregister in öffentlich beglaubigter Form, § 707b Nr.2 n.F.

3. Öffnung von Personengesellschaften für Freiberufler

Eine wirklich hervorstechende Neuerung, die mit dem MoPeG einher geht, ist die Öffnung der Personengesellschaften für die Ausübung Freier Berufe durch § 107 Absatz 1 Satz 2 HGB n.F. Hierdurch steht es Freiberuflern nun offen, Gesellschaftsformen wie die GmbH & Co. KG für ihre Tätigkeit anzumelden. Die Vorteile liegen auf der Hand. So ermöglicht gerade die GmbH & Co. KG eine deutlich weitreichendere Haftungsbegrenzung. Die klassische Partnerschaft bleibt jedoch als Gesellschaftsform weiterhin erhalten. Beachten müssen Freiberufler gem. § 107 Absatz 1 Satz 2 HGB n.F. hingegen ihr einschlägiges Berufsrecht. Während manche Berufsordnung bereits die Möglichkeit einer Personengesellschaft für Freiberufler zulassen, bleibt dies anderen Berufsgruppen weiterhin versperrt. So steht es Anwälten gem. § 59b Absatz 2 Nr. 1 BRAO offen, jegliche Gesellschaften des bürgerlichen Rechts als Berufsausübungsgesellschaft anzumelden. Für andere Berufsgruppen wie beispielweise (Land-) Ärzte oder Architekten sind die Berufsordnungen auf Landeseben ausschlaggebend und zu beachten.

4. Weitere Änderungen

Neben diesen exemplarisch dargestellten Änderungen regelt das MoPeG darüber noch viele weitere Konstellationen. Beispielsweise wird die Rechtsprechung zur Einheitsgesellschaft durch § 170 Absatz 2 HGB n.F. kodifiziert, Abstimmungsverhältnisse anhand der Beteiligungsverhältnisse zum gesetzlichen Normalfall erklälrt oder ein gesetzliches Beschlussmängelrechte etabliert.

5. Fazit

Wie Sie sehen können, hält das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht viele kleine und größere Änderungen bereit. Teilweise sind die Auswirkung des Gesetzes noch nicht vollständig absehbar, doch viele Effekte werden bereits jetzt vor dem Inkrafttreten deutlich sichtbar. Wir beraten Sie gerne bei Fragen rund um das Thema MoPeG. Unser Team hat viel Erfahrung im Umgang mit gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen und freut sich auf Ihre Anfrage! Kontaktieren Sie uns gerne unter 0211 555558 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an: info@kanzlei-hautumm.de