1. Einührung

Eine Charakteristik der GmbH ist es, dass die Abberufung des Geschäftsführers gem. § 38 Abs. 1 GmbHG jederzeit erfolgen kann. Doch ist bekanntermaßen zwischen der Aufhebung des Organverhältnisses durch die Abberufung sowie der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung des Anstellungsvertrages zu differenzieren. Dies führt in der Praxis dazu, dass zwischen der Freistellung, welche häufig mit der Abberufung des Geschäftsführers einher geht, und der Beendigung des Dienstverhältnisses eine zeitliche Lücke klafft, in welcher der scheidende Geschäftsführer weiterhin Ansprüche auf Vergütung hat. Besonders der Umgang mit variablen Vergütungen wie beispielsweise Boni oder Tantieme ist bei Altverträgen häufig jedoch nicht geregelt, sodass es hier erhebliches Konfliktpotential gibt, welches im weiteren genauer aufgeschlüsselt werden soll.

2. Vorbemerkungen

Zunächst ist es wichtig festzustellen, dass es nicht das eine variable Vergütungsmodell gibt. Grundsätzlich ist eine Trennung zwischen erfolgsbezogenen und leistungsbezogenen variablen Vergütungen zu ziehen, welche auch erhebliche Auswirkungen auf die Ausgangsfrage dieses Rechtstipps hat. Bei erfolgsbezogenen variablen Vergütungen ist die Auszahlung daran gebunden, dass die Gesellschaft in dem Zielzeitraum (Kalender- oder Geschäftsjahr) eine angestrebte Zielmarke, wie beispielsweise Umsatz- oder Gewinnmarken, erreicht. Dem entgegen hängt die Auszahlung von leistungsbezogenen variablen Vergütungen von der Erreichung bestimmter Ziele durch Leistungen des Geschäftsführers ab. Im Gegensatz zur objektiven erfolgsbezogenen Vergütung stellt dieses Modell somit auf subjektive Faktoren ab. Beispiel hierfür kann die Akquise einer bestimmten Anzahl von Neukunden durch den Geschäftsführer sein.

3. Umgang mit erfolgsbezogenen variablen Vergütungen

Durch die objektive Ausgestaltung dieser Vergütungsvariante fällt es leichter bestehende Ansprüche des scheidenden Geschäftsführers zu identifizieren und zu beziffern. Soweit die Gesellschaft das vereinbarte Ziel nach Abschluss des Zielzeitraums erreicht hat, ist der Geschäftsführer entsprechend der Vereinbarung für die Zeit, in welcher er der Gesellschaft angehörte, anteilig zu beteiligen. Anzurechnen sind somit alle Zeiträume, die er als Geschäftsführer sowie während seiner gegebenenfalls erfolgten Freistellung der Gesellschaft angehörte.

4. Umgang mit leistungsbezogenen variablen Vergütungen

Eine Identifizierung und Bezifferung von Ansprüchen aus leistungsbezogenen variablen Vergütungen ist hingegen deutlich komplexer. Dies liegt daran, dass die geforderte subjektive Komponente, also die Leistung des Geschäftsführers, während einer Freistellung nicht erbracht werden kann. Grundsätzlich sind alle erbrachten Leistungen in die variable Vergütung mit einzubeziehen. Manche Leistungen sind kurzfristig messbar, andere Leistung entfalten erst langfristig Wirkung, sodass die Gesellschaft in die Berechnung auch gegebenenfalls später messbare Umstände einbeziehen muss. Für den Zeitraum der Freistellung hingegen verliert der scheidende Geschäftsführer seine Möglichkeit an der Erreichung leistungsbezogener Ziele zu partizipieren. Dennoch kann er sich nicht auf Treuwidrigkeit der Gesellschaft berufen, da diese, wie beschrieben, jederzeit das gute Recht hat, sich von ihrem Geschäftsführer zu trennen. Es bleibt lediglich eine Korrektur des Ergebnisses im Einzelfall aufgrund von Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB übrig. Diese soll unangemessene Ergebnisse abmildern, die durch den Verlust der Partizipationsmöglichkeit entstehen und beruht auf der Einschätzung zukünftiger Leistungen, die der Geschäftsführer wahrscheinlich erbracht hätte, wenn er nicht abberufen worden wäre. Die Beweislast für zukünftig erbrachte Leistungen liegt hierbei grundsätzlich bei dem Geschäftsführer. Im Einzelfall muss die Gesellschaft jedoch zu erwartende Abweichungen nach der Abberufung von der sonst anzunehmenden Leistung darlegen.

5. Umgang mit fehlenden Zielvereinbarungen oder Vorgaben

Es kann auch das Fall auftreten, dass es versäumt wird zu Beginn des Jahres entsprechende Ziele zu vereinbaren. Wird dann der der Geschäftsführer im Laufe des Jahres abberufen, stellt sich die Frage, wie mit vertraglich festgeschriebenen variablen Vergütungen umzugehen ist. In einem Urteil aus dem Mai 2023 hat das OLG München genau einen solchen Fall zur Entscheidung vorgelegt bekommen. Ausgangssituation war, dass es eine Gesellschaft versäumte, seiner Geschäftsführerin die erforderliche einseitige Zielvorgabe für ein Geschäftsjahr zu Beginn des Jahres mitzuteilen. Das Gericht urteilte, dass die Gesellschaft hierdurch in Verzug im Sinne von § 286 II Nr. 1 BGB kam und mit Ablauf des Jahres die Erreichung des Zieles für die Geschäftsführerin endgültig unmöglich wurde. Eine während des Jahres gemachte Zielvorgabe durfte laut dem OLG München nur noch in Form einer bilateralen Zielvereinbarung gemacht werden, was jedoch aufgrund fehlender Annahme seitens der Geschäftsführerin nicht geschah. Aufgrund dieser Ausgangslage sprach das Gericht der Geschäftsführerin entsprechende variable Vergütungen zu, die sich gem. § 252 BGB nach erreichbaren hypothetischen Zielen bemaßen, die die Geschäftsführerin weder über- noch unterfüllt hätte.

6. Ergebnis

Wie Sie sehen, ist es für einen abberufenen Geschäftsführer durchaus möglich Ansprüche hinsichtlich variabler Vergütungen geltend zu machen. Gerade Altverträge beinhalten häufig keine wirksamen Klauseln, die diesen Fall zu regeln vermögen. Sollte Ihnen der Arbeitgeber die Bonus-Auszahlung verwehren, vertreten ich Sie hierzu gerne außergerichtlich und aufgrund meiner jahrelangen Prozesserfahrung auch Gericht!

Eine Charakteristik der GmbH ist es, dass die Abberufung des Geschäftsführers gem. § 38 Abs. 1 GmbHG jederzeit erfolgen kann. Doch ist bekanntermaßen zwischen der Aufhebung des Organverhältnisses durch die Abberufung sowie der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung des Anstellungsvertrages zu differenzieren. Dies führt in der Praxis dazu, dass zwischen der Freistellung, welche häufig mit der Abberufung des Geschäftsführers einher geht, und der Beendigung des Dienstverhältnisses eine zeitliche Lücke klafft, in welcher der scheidende Geschäftsführer weiterhin Ansprüche auf Vergütung hat. Besonders der Umgang mit variablen Vergütungen wie beispielsweise Boni oder Tantieme ist bei Altverträgen häufig jedoch nicht geregelt, sodass es hier erhebliches Konfliktpotential gibt, welches im weiteren genauer aufgeschlüsselt werden soll.

2. Vorbemerkungen

Zunächst ist es wichtig festzustellen, dass es nicht das eine variable Vergütungsmodell gibt. Grundsätzlich ist eine Trennung zwischen erfolgsbezogenen und leistungsbezogenen variablen Vergütungen zu ziehen, welche auch erhebliche Auswirkungen auf die Ausgangsfrage dieses Rechtstipps hat. Bei erfolgsbezogenen variablen Vergütungen ist die Auszahlung daran gebunden, dass die Gesellschaft in dem Zielzeitraum (Kalender- oder Geschäftsjahr) eine angestrebte Zielmarke, wie beispielsweise Umsatz- oder Gewinnmarken, erreicht. Dem entgegen hängt die Auszahlung von leistungsbezogenen variablen Vergütungen von der Erreichung bestimmter Ziele durch Leistungen des Geschäftsführers ab. Im Gegensatz zur objektiven erfolgsbezogenen Vergütung stellt dieses Modell somit auf subjektive Faktoren ab. Beispiel hierfür kann die Akquise einer bestimmten Anzahl von Neukunden durch den Geschäftsführer sein.

3. Umgang mit erfolgsbezogenen variablen Vergütungen

Durch die objektive Ausgestaltung dieser Vergütungsvariante fällt es leichter bestehende Ansprüche des scheidenden Geschäftsführers zu identifizieren und zu beziffern. Soweit die Gesellschaft das vereinbarte Ziel nach Abschluss des Zielzeitraums erreicht hat, ist der Geschäftsführer entsprechend der Vereinbarung für die Zeit, in welcher er der Gesellschaft angehörte, anteilig zu beteiligen. Anzurechnen sind somit alle Zeiträume, die er als Geschäftsführer sowie während seiner gegebenenfalls erfolgten Freistellung der Gesellschaft angehörte.

4. Umgang mit leistungsbezogenen variablen Vergütungen

Eine Identifizierung und Bezifferung von Ansprüchen aus leistungsbezogenen variablen Vergütungen ist hingegen deutlich komplexer. Dies liegt daran, dass die geforderte subjektive Komponente, also die Leistung des Geschäftsführers, während einer Freistellung nicht erbracht werden kann. Grundsätzlich sind alle erbrachten Leistungen in die variable Vergütung mit einzubeziehen. Manche Leistungen sind kurzfristig messbar, andere Leistung entfalten erst langfristig Wirkung, sodass die Gesellschaft in die Berechnung auch gegebenenfalls später messbare Umstände einbeziehen muss. Für den Zeitraum der Freistellung hingegen verliert der scheidende Geschäftsführer seine Möglichkeit an der Erreichung leistungsbezogener Ziele zu partizipieren. Dennoch kann er sich nicht auf Treuwidrigkeit der Gesellschaft berufen, da diese, wie beschrieben, jederzeit das gute Recht hat, sich von ihrem Geschäftsführer zu trennen. Es bleibt lediglich eine Korrektur des Ergebnisses im Einzelfall aufgrund von Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB übrig. Diese soll unangemessene Ergebnisse abmildern, die durch den Verlust der Partizipationsmöglichkeit entstehen und beruht auf der Einschätzung zukünftiger Leistungen, die der Geschäftsführer wahrscheinlich erbracht hätte, wenn er nicht abberufen worden wäre. Die Beweislast für zukünftig erbrachte Leistungen liegt hierbei grundsätzlich bei dem Geschäftsführer. Im Einzelfall muss die Gesellschaft jedoch zu erwartende Abweichungen nach der Abberufung von der sonst anzunehmenden Leistung darlegen.

5. Umgang mit fehlenden Zielvereinbarungen oder Vorgaben

Es kann auch das Fall auftreten, dass es versäumt wird zu Beginn des Jahres entsprechende Ziele zu vereinbaren. Wird dann der der Geschäftsführer im Laufe des Jahres abberufen, stellt sich die Frage, wie mit vertraglich festgeschriebenen variablen Vergütungen umzugehen ist. In einem Urteil aus dem Mai 2023 hat das OLG München genau einen solchen Fall zur Entscheidung vorgelegt bekommen. Ausgangssituation war, dass es eine Gesellschaft versäumte, seiner Geschäftsführerin die erforderliche einseitige Zielvorgabe für ein Geschäftsjahr zu Beginn des Jahres mitzuteilen. Das Gericht urteilte, dass die Gesellschaft hierdurch in Verzug im Sinne von § 286 II Nr. 1 BGB kam und mit Ablauf des Jahres die Erreichung des Zieles für die Geschäftsführerin endgültig unmöglich wurde. Eine während des Jahres gemachte Zielvorgabe durfte laut dem OLG München nur noch in Form einer bilateralen Zielvereinbarung gemacht werden, was jedoch aufgrund fehlender Annahme seitens der Geschäftsführerin nicht geschah. Aufgrund dieser Ausgangslage sprach das Gericht der Geschäftsführerin entsprechende variable Vergütungen zu, die sich gem. § 252 BGB nach erreichbaren hypothetischen Zielen bemaßen, die die Geschäftsführerin weder über- noch unterfüllt hätte.

6. Ergebnis

Wie Sie sehen, ist es für einen abberufenen Geschäftsführer durchaus möglich Ansprüche hinsichtlich variabler Vergütungen geltend zu machen. Gerade Altverträge beinhalten häufig keine wirksamen Klauseln, die diesen Fall zu regeln vermögen. Sollte Ihnen der Arbeitgeber die Bonus-Auszahlung verwehren, vertreten ich Sie hierzu gerne außergerichtlich und aufgrund meiner jahrelangen Prozesserfahrung auch Gericht!