Transparente Kosten von Anfang an
Eine verlässliche rechtliche Beratung setzt auch Klarheit über die Kosten voraus. Deshalb informieren wir Sie bereits zu Beginn umfassend über die voraussichtliche Vergütung und die möglichen Abrechnungsmodelle.
Erstberatung
Die Erstberatung berechnen wir grundsätzlich mit 190,00 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, insgesamt derzeit 226,10 Euro.
Dieser Betrag ist auch dann zu zahlen, wenn Sie sich nach der Beratung gegen eine weitere Beauftragung entscheiden. Sofern Ihr Anliegen mit der Erstberatung abschließend geklärt werden kann, entstehen Ihnen keine weiteren Anwaltskosten.
Die Erstberatung ist nicht kostenlos, aber unverbindlich : Sie erhalten eine fundierte erste Einschätzung und entscheiden anschließend frei, ob Sie uns mit der weiteren Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen möchten
Rechtsschutzversicherung
Bitte beachten Sie, dass Sie selbst dafür Sorge tragen müssen, dass Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten der Erstberatung übernimmt . Ob und in welchem Umfang hierfür Versicherungsschutz besteht, richtet sich nach Ihrem individuellen Versicherungsvertrag sowie der Deckungsentscheidung Ihres Versicherers.
Besteht eine Rechtsschutzversicherung, übernehmen Rechtsschutzversicherer bei erteilter Deckungszusage die gesetzlichen Gebühren einer weiteren Beauftragung häufig vollständig. Eine verbindliche Kostenübernahme kann jedoch erst nach Prüfung und Deckungszusage durch den Versicherer angenommen werden.
Weitere Beauftragung/Mandatierung
Wenn eine weitergehende Tätigkeit erforderlich wird, etwa eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung, schließen wir mit Ihnen eine Mandatsvereinbarung. Grundsätzlich rechnen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab.
Bei einer anschließenden Beauftragung wird die für die Erstberatung gezahlte Vergütung grundsätzlich auf die Gebühren für die weitergehende Tätigkeit angerechnet, soweit die Beratung mit dieser Tätigkeit zusammenhängt. Dadurch entstehen Ihnen für die Erstberatung im Ergebnis keine doppelten Gebühren. Dies entspricht auch der gesetzlichen Regelung des § 34 Abs. 2 RVG, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird.
Individuelle Vergütungsvereinbarungen
In umfangreicheren oder komplexen Angelegenheiten kann eine gesonderte Honorarvereinbarung, beispielsweise auf Stundenhonorarbasis, sinnvoll oder erforderlich sein. Darüber sprechen wir offen im Rahmen der Erstberatung. Sie wissen daher vor einer weitergehenden Beauftragung, welche Kosten auf Sie zukommen können, und können in Ruhe entscheiden, ob Sie uns mandatieren möchten.
Soweit rechtlich zulässig und für den konkreten Einzelfall passend, kann alternativ auch eine Erfolgshonorarvereinbarung in Betracht kommen. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür prüfen und erläutern wir Ihnen ebenfalls in der Erstberatung, sofern Sie das wünschen bzw. das für Sie interessant sein könnte. Ein Erfolgshonorar ist nicht in jeder Angelegenheit frei vereinbar, sondern nur unter den gesetzlichen Bedingungen des § 4a RVG.
Vorschuss bei Selbstzahlern
Bei Mandantinnen und Mandanten ohne Rechtsschutzversicherung bitten wir grundsätzlich um einen angemessenen Vorschuss auf die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen. Die konkrete Höhe sowie das weitere Vorgehen erläutern wir Ihnen transparent im Rahmen der Erstberatung. Ein angemessener Vorschuss kann nach § 9 RVG verlangt werden.
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Wir beraten Sie individuell und persönlich, um Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen.
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