Kündigung eines Geschäftsführers
Eine Kündigung als Geschäftsführer bringt oft komplexe rechtliche und wirtschaftliche Fragen mit sich.
Wir unterstützen Geschäftsführer, die gekündigt wurden oder eine Trennung vom Unternehmen anstreben, ebenso wie Gesellschaften bei der rechtssicheren Umsetzung von Kündigungsverfahren.
Ein zentraler Fokus liegt dabei auf der strategischen Gestaltung und Verhandlung von Aufhebungsverträgen, um faire und rechtlich abgesicherte Lösungen für beide Seiten zu schaffen.

FAQ
Wir beantworten ihnen die zentralen rechtsfragen zur Kündigung als Geschäftsführer
Ein Geschäftsführer ist rechtlich gesehen kein klassischer Arbeitnehmer, sondern Organ der Gesellschaft. Deshalb gilt das Kündigungsschutzgesetz in der Regel nicht. Die Kündigung richtet sich nach dem Dienstvertrag sowie nach den Vorschriften im GmbH- oder Aktienrecht. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann ein Geschäftsführer Kündigungsschutz wie ein Arbeitnehmer beanspruchen.
Allerdings kann ein Geschäftsführer in der Regel nur unter Einhaltung der oftmals längeren Kündigungsfrist gekündigt werden – sofern der Vertrag ordentlich überhaupt kündbar ist. Daher versuchen Gesellschaften es nicht selten, den Geschäftsführer mittels einer unwirksamen fristlosen Kündigung zu kündigen.
Die Kündigung des Geschäftsführers darf in der Regel die Gesellschafterversammlung aussprechen. In manchen Gesellschaften mit Aufsichtsrat oder Beirat können auch diese Gremien zuständig sein. Entscheidend ist, was im Gesellschaftsvertrag und im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag festgelegt wurde. Ohne wirksamen Gesellschafterbeschluss ist eine Kündigung oft anfechtbar.
Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Eine mündliche Kündigung ist unwirksam. Zusätzlich muss bei einer GmbH häufig ein formwirksamer Gesellschafterbeschluss vorliegen. Erst wenn die Kündigung in dieser Form ausgesprochen und dokumentiert wird, ist sie rechtlich wirksam.
Die Kündigungsfrist für Geschäftsführer richtet sich in erster Linie nach den Vereinbarungen im Anstellungsvertrag. Häufig sind dort längere Fristen vorgesehen, die von drei bis zwölf Monaten reichen können, teilweise auch länger. Ist eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit nicht vorgesehen, kann der Vertrag in der Regel ordentlich nicht gekündigt werden.
In den meisten Fällen genießen Geschäftsführer keinen allgemeinen Kündigungsschutz, da sie nicht unter das Kündigungsschutzgesetz fallen. Das bedeutet, dass sie leichter kündbar sind als normale Arbeitnehmer.
Eine außerordentliche Kündigung eines Geschäftsführers setzt einen wichtigen Grund voraus. Typische Gründe sind schwere Pflichtverletzungen, Untreue, Wettbewerbsverstöße oder grober Vertrauensbruch. In solchen Fällen kann das Anstellungsverhältnis auch ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beendet werden. Die rechtliche Hürde für eine wirksame außerordentliche Kündigung sind sehr hoch, gleichwohl geschieht es häufig in der Praxis. Wichtig ist hier die richtige Vorgehensweise, um Gegendruck erzeugen zu können. Oftmals wird hier bspw. die Möglichkeit nicht geprüft, im Urkundsverfahren vorzugehen.
Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht für Geschäftsführer nicht. Eine Abfindung kommt nur in Betracht, wenn sie vertraglich vereinbart wurde oder im Rahmen von Verhandlungen mit den Gesellschaftern durchgesetzt wird. In der Praxis werden Abfindungen jedoch häufig gezahlt, um Streitigkeiten zu vermeiden und einen sauberen Ausstieg zu ermöglichen.
Viele Geschäftsführer-Anstellungsverträge enthalten nachvertragliche Wettbewerbsverbote, die auch nach der Beendigung des Vertrags gelten können. In solchen Fällen hat der Geschäftsführer Anspruch auf eine sogenannte Karenzentschädigung. Es ist daher wichtig, den Vertrag genau zu prüfen, um keine ungewollten Verpflichtungen einzugehen.
Auch nach einer Kündigung können Ansprüche auf Gehalt, Boni oder Tantiemen bestehen, sofern diese bereits verdient oder vertraglich zugesichert sind. Ob diese Ansprüche trotz Kündigung durchgesetzt werden können, hängt vom Einzelfall ab – insbesondere davon, ob die Kündigung ordentlich oder außerordentlich erfolgte.
Pensionszusagen bleiben grundsätzlich bestehen, auch wenn das Anstellungsverhältnis durch Kündigung beendet wird. Allerdings können Gesellschaften versuchen, diese Zusagen anzufechten oder einzuschränken. Daher sollte ein Geschäftsführer seine Versorgungsansprüche sorgfältig prüfen lassen.
Ja, ein Geschäftsführer kann die Wirksamkeit einer Kündigung gerichtlich überprüfen lassen. Hier sollte gut erwogen werden, ob man vor dem Arbeitsgericht oder vor dem Zivilgericht klagt.
Die Abberufung betrifft die Organstellung des Geschäftsführers innerhalb der Gesellschaft, während die Kündigung das Anstellungsverhältnis beendet. In der Praxis treten Abberufung und Kündigung meist gemeinsam auf, rechtlich müssen sie jedoch getrennt betrachtet werden.
Nach der Abberufung muss diese zur Eintragung beim Handelsregister angemeldet werden. Erst mit der Eintragung wird die Abberufung gegenüber Dritten wirksam. Solange der Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen ist, gilt er formal weiterhin als Organ der Gesellschaft.
Die Gesellschafterversammlung ist in den meisten Fällen das entscheidende Organ, das über die Kündigung und Abberufung des Geschäftsführers beschließt. Ohne einen ordnungsgemäßen Beschluss kann die Kündigung unwirksam sein und erfolgreich angefochten werden.
Ja, es ist in der Praxis üblich, über die Konditionen einer Trennung zu verhandeln. Dazu gehören Abfindungen, Freistellungen, Restvergütungen oder die Aufhebung von Wettbewerbsverboten. Mit anwaltlicher Unterstützung können Geschäftsführer ihre Verhandlungsposition deutlich stärken.
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Aufhebungsvertrag GmbH Geschäftsführer
Frau Dr. Kaßmann hat mich sehr gut beraten und meine Interessen durchgesetzt. Sie hat mir geholfen einen kühlen Kopf zu bewahren und hatte immer ein offenes Ohr. Vielen Dank noch mal!
D. C.
16.12.2022 Anwalt.de
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Ich würde im Rahmen eines neuen Dienstvertrags mit meinem Arbeitgeber von Fr. Dr. Anna Kaßmann-Hautumm bei allen Schritten der Vertragsprüfung und -anpassung hervorragend begleitet. Somit gebe ich gerne die 5 Sterne für diese professionelle Kanzlei.
M.S.
10.02.2023 Anwalt.de
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Frau Dr, Kaßmann habe ich als eine überaus kompetente rechtliche und sehr empathische Vertretung in meinen Auseinandersetzungen mit dem Vorstand des Unternehmens erlebt, in dem ich lange Jahre als Geschäftsführerin tätig war und aus eigenem Wunsch ausgeschieden bin. Wichtig war mir, das die Kommunikation in der Art und Weise stattfand, die ich für angemessen halte. Frau Dr. Kaßmann hat sich darauf super gut einlassen können. Vielen Dank dafür.
A.S.
12.01.2022 Anwalt.de
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