Wir beraten Geschäftsführer, die eine Kündigung erhalten haben oder sich von ihrem Unternehmen trennen wollen sowie Gesellschaften bei der rechtssicheren Vorbereitung und Durchführung von Kündigungsverfahren. Ein Schwerpunkt der Beratung liegt auf beiden Seiten meist in der Gestaltung und Verhandlung von Aufhebungsverträgen.

Kann ein Geschäftsführer einfach gekündigt werden?

Die Kündigung eines Geschäftsführers ist eine rechtlich komplexe Angelegenheit.

Wir empfehlen bei Eingang einer Kündigung, dass der Geschäftsführer dringend seinen Vertrag überprüfen lassen sollte und es ist schnell zu entscheiden, ob gegebenenfalls innerhalb der 3-Wochen-Frist eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden muss. Es besteht auch die Möglichkeit, gegen den Beschluss der Gesellschafterversammlung zur Abberufung Klage zu erheben. In der Regel wird es für beide Parteien letztendlich darum gehen, Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag für eine angemessene Abfindung zu führen.

Geschäftsführer haben zwar keine üblichen Kündigungsschutzrechte, da sie als organschaftliche Vertreter der GmbH auf der Seite des Arbeitgebers stehen. Dennoch können sie unter bestimmten Umständen Kündigungsschutz genießen, insbesondere wenn sie zuvor als Arbeitnehmer befördert wurden.

Die rechtliche Situation hängt daher von verschiedenen Faktoren wie Vertragsart, Rolle in der Gesellschaft und individuellem Fall ab. Die Berücksichtigung gesellschaftsrechtlicher Aspekte ist dabei ebenso wichtig wie die arbeitsrechtliche Perspektive, und erfahrene Beratung kann in dieser komplexen Situation hilfreich sein.

Wie lange ist die Kündigungsfrist für Geschäftsführer?

Die Kündigungsfristen für Geschäftsführer variieren je nach der Dauer der Diensttätigkeit und werden durch inhaltlich divergierende Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Jahr 2020 und des Bundesgerichtshofes (BGH) genauer definiert.

Für Fremdgeschäftsführer, die nicht wesentlich am Unternehmen beteiligt sind, legt das BAG fest, dass die Kündigungsfrist vom Monatsverdienst im Dienstvertrag abhängt und im Ausgangsfall sogar nur zwei Wochen beträgt. Im Gegensatz dazu wendet der Bundesgerichtshof (BGH) für Fremdgeschäftsführer die Arbeitnehmerregelungen an, basierend auf der Dienstvertragsdauer mit gestaffelten Fristen von einem bis sieben Monaten.

Dabei muss laut § 622 BGB eine Fristenparität gewährleistet sein, sodass die Kündigungsfristen für beide Seiten gleich lang sind.

Bei Gesellschafter-Geschäftsführern mit erheblicher Beteiligung am Unternehmen gelten laut dem BGH ähnliche Regelungen. Im Einzelfall können die beiden oberen Gerichte in Deutschland folglich zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.

Die eindeutige Regelung und Einzelfallprüfung der Kündigungsfristen im Dienstvertrag sind entscheidend. Dies gilt insbesondere bei gerichtlichen Auseinandersetzungen, aber auch schon im Vorfeld, um langwierige Streitigkeiten zu verhindern.

Kann ein Geschäftsführer selbst kündigen und jederzeit sein Amt niederlegen?

Grundsätzlich hat der Geschäftsführer das Recht, sein Amt frei niederzulegen. Dies basiert auf dem Prinzip der freien Amtsniederlegung, das dem Geschäftsführer das Recht einräumt, sein Amt unter Beachtung formaler Voraussetzungen zu beenden.

Dabei resultieren aus der Organfunktion zahlreiche Pflichten, deren Verletzung zu persönlicher Haftung führen kann, weshalb der Geschäftsführer durch seine Pflichten in der Wahl des Zeitpunktes in gewisser Weise limitiert ist. Insbesondere kann die Amtsniederlegung rechtsmissbräuchlich sein und somit unwirksam sein, wenn sie die Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft zur Folge hätte. Im Falle einer Amtsniederlegung zur Unzeit kann eine Schadensersatzhaftung des Geschäftsführers entstehen. Liegt jedoch ein wichtiger Grund vor, kann dies eine fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags rechtfertigen.

Eine wirksame Niederlegung erfordert, dass der Geschäftsführer die notwendigen Schritte einhält, einschließlich der Eintragung ins Handelsregister und der richtigen Bekanntgabe an die Gesellschafter. Formerfordernisse können sich hierbei aus dem Dienstvertrag oder dem Gesellschaftsvertrag ergeben. Hat der Geschäftsführer diese Vorgaben beachtet, entfaltet die Amtsniederlegung sofortige Wirkung. Dabei muss der Geschäftsführer bedenken, dass er die Gesellschaft ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vertreten und damit zum Beispiel auch keine Einreichungen zum Handelsregister in die Wege leiten darf.

Gut zu wissen ist, dass es keines wichtigen Grundes für die Niederlegung bedarfs. In bestimmten Fällen kann allerdings eine (persönliche) Schadensersatzhaftung des Geschäftsführers entstehen. Liegt hingegen ein wichtiger Grund vor, kann dies auch eine fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags durch den Geschäftsführer rechtfertigen.

Grundsätzlich definiert sich die Geschäftsführerstellung durch das Organverhältnis und dem Anstellungsvertrag. Der Geschäftsführer kann also ein Interesse daran haben, sein Organverhältnis zu beenden, aber sein Anstellungsverhältnis weiterzuführen. Die Entscheidung, das Anstellungsverhältnis aufrechtzuerhalten, kann von verschiedenen Faktoren abhängen, einschließlich einer möglichen Abfindungsregelung, und sollte daher gut durchdacht sein.

Amtsniederlegung und Eigenkündigung des Geschäftsführers sind erfahrungsgemäß komplexe rechtliche Handlungen, die sorgfältig geprüft und professionell abgewickelt werden sollten. Wir unterstützen Sie hierbei gerne.

Welche Formanforderungen gelten für die Kündigung des Geschäftsführers?

Für die Kündigung eines Geschäftsführers gelten besondere Formvorschriften, die in der Praxis häufig zu Fallstricken vor Gericht werden:

Die Kündigung eines Geschäftsführers erfordert zum einen wirksamen Beschluss der Gesellschafterversammlung, der vor der eigentlichen Kündigung gefasst worden sein sollte.

Hierbei ist dann zum Beispiel zu klären, ob der von der Kündigung betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer in Angelegenheiten seines Anstellungsverhältnisses in der Versammlung stimmberechtigt ist. Ihm das Stimmrecht zu entziehen, ist aus Sicht der übrigen Mitgesellschafter meist wünschenswert, allerdings kein Selbstläufer. Rechtlich ist dies nur in besonderen Ausnahmefällen möglich.

Der nächste Schritt ist die formell wirksame (schriftliche) Kündigungsmitteilung, der das Original des Gesellschafterbeschlusses beigefügt werden muss. Diese Praxis dient der Gewissheit darüber, dass die Kündigung von einem bevollmächtigten Vertreter kommt und von allen Gesellschaftern unterstützt wird.

Obwohl gesetzlich keine Schriftform für die Kündigung von Geschäftsführern vorgeschrieben ist, wird dies in der Praxis oft vertraglich festgelegt. Es hat sich in den von uns betreuten Fällen bewährt, dem Geschäftsführer den Beschluss persönlich mitzuteilen oder ein separates Kündigungsschreiben auszuhändigen.

Vermeidbare Fehler in diesem Prozess können zu einer Zurückweisung der Kündigung und deren Formunwirksamkeit führen. Daher gilt es die Kündigung bestmöglich vorzubereiten.

Was gehört alles in einen Aufhebungsvertrag für Geschäftsführer?

Die Beendigung von Geschäftsführer-Anstellungsverhältnissen erfolgt in der Praxis oft durch einen Aufhebungsvertrag, der individuell gestaltet ist. Folgende Aspekte spielen dabei eine wichtige Rolle:

Zeitpunkt der Niederlegung des Geschäftsführeramtes,

Zeitpunkt der Vertragsbeendigung,

Freistellung,

Abfindung,

Bonuszahlungen,

Urlaubsansprüche,

Rückgabe von Dienstwagen,

Zeugnisformulierung und Sprachregelungen,

etc.

Für den Geschäftsführer ist es darüber hinaus vorteilhaft, sich das Recht auf Einsicht in die Geschäftsunterlagen zur eigenen Rechtsverteidigung zu sichern und eine möglichst weitgehende Haftungsfreistellung zu verhandeln. Enthält der Aufhebungsvertrag Ausgleichs- oder Erledigungsklauseln, so sollten diese sorgfältig formuliert werden, um keine einseitigen Verpflichtungen zu schaffen.

Ferner ist die Zustimmung des Bestellungsorgans, in der Regel die Gesellschafterversammlung, für die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags erforderlich. Obwohl der Aufhebungsvertrag keiner besonderen Form bedarf, empfehlen wir in jedem Fall eine schriftliche Ausarbeitung, um Missverständnisse zu vermeiden.

Welche Formanforderungen gibt es an die Abberufung?

Zuständig für die Abberufung ist in der Regel die Gesellschafterversammlung, die darüber mit einfacher Mehrheit entscheidet, es sei denn, die Satzung sieht andere Mehrheitsverhältnisse vor. Eine Ausnahme besteht in der Regel bei einer Abberufung aus wichtigem Grund, bei der stets die einfache Mehrheit genügt. Eine wesentliche Rechtsfrage besteht darin, ob der Geschäftsführer vorher abgemahnt oder angehört werden muss, und ob er bei der Abstimmung über seine eigene Abberufung mitwirken darf.

Fehler bei der Ankündigung oder Einberufung der Gesellschafterversammlung können zu Klagen führen, weshalb gerade bei diesen Schritten besonders sorgfältig gearbeitet werden sollte.

Die Abberufung beendet nicht automatisch den Anstellungsvertrag, und es bedarf eines separaten Beschlusses zur Kündigung, sofern keine automatische Verknüpfung in der Satzung oder im Anstellungsvertrag besteht. Nach der Abberufung bleibt der Vergütungsanspruch des Geschäftsführers bestehen, und die Gesellschaft muss ihm weiterhin eine angemessene Position anbieten, um Annahmeverzug zu vermeiden.

Wie erreicht ein Geschäftsführer einstweiligen Rechtsschutz bei seiner Abberufung?

Die Abberufung eines Geschäftsführers wirft in der Praxis häufig die Frage auf, ob der Geschäftsführer sich durch einstweiligen Rechtsschutz dagegen wehren kann. Einstweiliger Rechtsschutz ist ein vorläufiges juristisches Mittel, um bei Konflikten rasch vor Gericht eine vorübergehende Regelung zu erreichen.

Bei außerordentlicher Abberufung besteht oft die Gefahr, dass Gesellschafter dem Geschäftsführer unmittelbar ein Hausverbot erteilen und ihm sämtliche Arbeitsmittel und digitale Zugriffsmöglichkeiten abnehmen.

Insbesondere in diesen Fällen macht es Sinn, sich per einstweiligem Rechtsschutz in kürzerer Zeit wieder Zugang den Geschäftsräumen zu verschaffen oder auch die Eintragung der Abberufung im Handelsregister vorläufig zu verhindern. Für Fremdgeschäftsführer stehen hier allerdings nur begrenzte Möglichkeiten zur Verfügung, gegen den Beschluss der Gesellschafterversammlung vorzugehen. Anders sieht dies bei geschäftsführenden Gesellschaftern aus, die mittels einstweiligen Rechtsschutzes ihren Standpunkt verteidigen können, sofern sie nachweisbare Ansprüche und Gründe vorlegen.

Dabei muss die Rechtslage eindeutig sein und der Geschäftsführer muss vor Gericht ein überwältigendes Schutzbedürfnis nachweisen vorliegen. Es kommt hierbei auf die konkrete Begründung und Darstellung des Sachverhalts durch den beratenden Anwalt an. Wir geben Ihnen dazu gerne hier einen ausführlicheren Überblick.

Was ist eine Kopplungsklausel im Geschäftsführervertrag?

Steht die Gesellschaft vor der Entscheidung, einen Geschäftsführer abzuberufen, sollte sie sich vorab die Frage nach der Zukunft seines Anstellungsvertrags stellen. Soll dieser zeitgleich mit der Abberufung beendet werden? Wie lang sind die Kündigungsfristen? Wird der Geschäftsführer zunächst freigestellt? Folgt aus der Abberufung gegebenenfalls das Recht, die Vergütung des Geschäftsführers zu reduzieren?

Viele Anstellungsverträge sehen eine Regelung vor, wonach mit der Bekanntgabe der Abberufung an den Geschäftsführer auch die Kündigung seines Anstellungsvertrags einhergeht.  Dafür sollte im Dienstvertrag eine wirksame Kopplungsklausel enthalten sein, die die Beendigung des Anstellungsvertrages an die Abberufung koppelt.

Bei Fremdgeschäftsführern darf der Fortbestand des Anstellungsverhältnisses allerdings nicht an die ordentliche Abberufung geknüpft werden, da dies die gesetzlichen Kündigungsfristen umgehen könnte. Es droht eine Unwirksamkeit der getroffenen Vereinbarung und der Kündigung.

Kopplungsklauseln gewinnen daher besonders bei fristlosen Beendigungen an Bedeutung und müssen daher den Anforderungen des Gesellschafts- und Arbeitsrechts entsprechen. So muss der wichtige Grund für die fristlose Beendigung bei der Abberufung den gesetzlichen Vorgaben genügen, und die Kopplungsklausel sollte klar und transparent formuliert sein.

Außerdem ist es im Interesse der Gesellschaft möglich, die Fortzahlung beispielsweise des Jahresbonus an den Bestand der Organstellung zu koppeln. Im Fall der Abberufung kann die Gesellschaft dann für die Zeit der Freistellung bis zum Auslaufen des Anstellungsvertrags die Auszahlung der Bonusansprüche verweigern.

Die Ausgestaltung einer Kopplungsklausel unterliegt somit in der Praxis hohen Anforderungen und sollte daher professionell vorbereitet sein. Gerne unterstützen wie Sie bei der richtigen Gestaltung Ihrer Verträge.

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Bewertungen von Geschäftsführern

Weitere Bewertungen finden Sie auf anwalt.de

Arbeitsrecht / GmbH-Recht

Aufhebungsvertrag GmbH Geschäftsführer

Frau Dr. Kaßmann hat mich sehr gut beraten und meine Interessen durchgesetzt. Sie hat mir geholfen einen kühlen Kopf zu bewahren und hatte immer ein offenes Ohr. Vielen Dank noch mal!


⭐️ ⭐️ ⭐️ ⭐️ ⭐️D. C.

16.12.2022 Anwalt.de

Arbeitsrecht / GmbH-Recht

Vertragsprüfung

Ich würde im Rahmen eines neuen Dienstvertrags mit meinem Arbeitgeber von Fr. Dr. Anna Kaßmann-Hautumm bei allen Schritten der Vertragsprüfung und -anpassung hervorragend begleitet. Somit gebe ich gerne die 5 Sterne für diese professionelle Kanzlei.


⭐️ ⭐️ ⭐️ ⭐️ ⭐️M.S.

10.02.2023 Anwalt.de

Arbeitsrecht / GmbH-Recht

Rechtliche Begleitung meines Unternehmensaustritts als Geschäftsführerin

Frau Dr, Kaßmann habe ich als eine überaus kompetente rechtliche und sehr empathische Vertretung in meinen Auseinandersetzungen mit dem Vorstand des Unternehmens erlebt, in dem ich lange Jahre als Geschäftsführerin tätig war und aus eigenem Wunsch ausgeschieden bin. Wichtig war mir, das die Kommunikation in der Art und Weise stattfand, die ich für angemessen halte. Frau Dr. Kaßmann hat sich darauf super gut einlassen können. Vielen Dank dafür.


⭐️ ⭐️ ⭐️ ⭐️ ⭐️A.S.

12.01.2022 Anwalt.de

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