Das Landesarbeitsgericht Köln hatte einen im Rheinland relevanten Sachverhalt zu entscheiden. Mit Beschluss vom 25.04.2013 stellte das Gericht fest, dass ein Arbeitgeber bei der Frage, ob seine Mitarbeiter künftig am Rosenmontag arbeiten müssen oder nicht, keine Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu beachten hat. Der Betriebsrat war als Beschwerdeführer der Ansicht, seine Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG seien nicht berücksichtigt worden. Das Landesarbeitsgericht wies die Beschwerde des Betriebsrats jedoch zurück; im Kern ginge es den Parteien nicht um die Lage der Arbeitszeit (dann wäre das Mitbestimmungsrecht einschlägig), sondern um den Umfang der betrieblichen Jahresarbeitszeitverpflichtung. Die dauerhafte Erhöhung der Arbeitszeit sei nicht vom Schutzzweck der Norm erfasst; hier gehe es vielmehr um „Verteilungsgerechtigkeit“ und „Überforderungsschutz“, um Belastungen und/oder Vorteile, die mit einer vorrübergehenden Änderung der Arbeitszeit einhergehen, angemessen auf die Belegschaft zu verteilen.

Praxishinweis:
Die Entscheidung betrifft lediglich die Frage der betrieblichen Mitbestimmung. Ob und ggf. unter welchen Bedingungen ein Arbeitgeber eine solche Regelung wirksam treffen kann, hatte das Landesarbeitsgericht nicht zu entscheiden. Der Arbeitgeber muss hier insbesondere potenziell bestehende Ansprüche seiner Arbeitnehmer aus betrieblicher Übung berücksichtigen.