Ein Psychotherapeut in Ausbildung (PiA) hatte vor dem Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 18.09.2014 – 11 Ca 10331/13) Vergütung für seine Tätigkeit im praktischen Jahr eingeklagt.

Hintergrund:

Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen sehen 1800 Stunden praktische Ausbildung für werdende Psychotherapeuten vor. Dies bedeutet konkret, dass bspw. ein Absolvent eines Psychologie-Studiums nach Abschluss seines Studiums zunächst u.a. 1800 Stunden als Praktikant (mind. 1200 davon in einer psychiatrischen klinischen Einrichtung) arbeiten muss, bevor er als Psychotherapeut zugelassen werden kann.

Der Fall:

Der Kläger hatte diese praktische Tätigkeit in einer Einrichtung der Beklagten absolviert. Mit der Beklagten hatte er eine Vereinbarung getroffen, wonach er für seine praktische Tätigkeit keine Vergütung erhielt. Der Kläger hielt diese Vereinbarung im Nachhinein für unwirksam. Denn er habe überwiegend eigenständige Tätigkeiten erbracht, die die Beklagte auch abrechnen konnte.

Die Entscheidung:

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Nach Ansicht des Gerichts hatte der Kläger zwar Tätigkeiten eines fest angestellten Psychologen ausgeführt; diese Tätigkeiten seien jedoch unter regelmäßiger Supervision erbracht worden sowie in Begleitung des Stammpersonals. Schließlich habe er auch keine eigene Fallverantwortung gehabt.

Praxishinweis:

Was bedeutet nun diese Entscheidung? Lohnt sich eine Klage nun nicht mehr?

Falsch. In jedem Fall sollten Psychotherapeuten (in Ausbildung) zumindest nach Abschluss ihrer praktischen Tätigkeit eine Klage in Erwägung ziehen. Jedenfalls dann, wenn der Verdacht besteht, dass im Rahmen der von ihnen absolvierten praktischen Tätigkeit die Ausbildung nicht im Vordergrund stand. Das Arbeitsgericht Köln hat sich an einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm orientiert. Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte bereits mit Urteil vom 29.11.2012 (11 SA 74/12) eine entsprechende Vereinbarung zwischen der beklagten Klinik und der PiA als sittenwidrig und rechtsunwirksam erachtet, weil die PiA „nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in erheblichem Umfang eigenständige und für das beklagte Klinikum wirtschaftlich verwertbare Leistungen erbracht hat, für die das Klinikum ansonsten bezahlte Arbeitskraft eines Psychotherapeuten oder Psychologen hätte einsetzen müssen.“

Worauf kommt es im Einzelfall an?

Unabhängig davon, was zwischen den Parteien genau vereinbart worden ist, wird es regelmäßig darauf ankommen, ob die praktische Tätigkeit überwiegend der Ausbildung diente oder ob der/die PiA als günstige Arbeitskraft eingesetzt worden ist. Das Landesarbeitsgericht Hamm führte in seinem Urteil hierzu wörtlich aus:

„Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass eine übliche Vergütung nach […] beansprucht werden kann, wenn eine Beschäftigte im Rahmen eines Praktikantenvertrags auf Weisung des Arbeitgebers über einen längeren Zeitraum Leistungen erbringt, die nicht vorrangig ihrer Aus- und Fortbildung dienen, sondern ganz überwiegend im betrieblichen Interesse liegen. Überwiegt der Ausbildungszweck nicht deutlich die für den Betrieb erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse, ist die Vereinbarung einer Unentgeltlichkeit der Tätigkeit sittenwidrig. An die Stelle der […] unwirksamen Vereinbarung der Unentgeltlichkeit tritt der Anspruch auf eine Vergütung in üblicher Höhe.“

Die „Ausbildungsstelle“ wird regelmäßig behaupten, man habe überwiegend ausgebildet. Vor Gericht wird es also darauf ankommen, ob die Umstände bewiesen werden können. In dem o.g. Fall konnte die Klägerin beweisen, dass sie überwiegend als günstige Arbeitskraft eingesetzt worden ist. Hierzu heißt es in dem Urteil:

„Auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung des von den Parteien unterbreiteten Tatsachenstoffes hat die Kammer die Überzeugung gewonnen […], dass die Klägerin an vier ganzen Tagen im Klinikum tätig war (a), dabei regelmäßig in der Größenordnung von zwei Tagesarbeitspensen in der Woche Testungen (b) und therapeutische Tätigkeiten (d) eigenständig und wirtschaftlich für das Klinikum verwertbar erledigt hat, demgegenüber nur in einem zeitlich deutlich untergeordneten Umfang spezifische Ausbildung für diese Tätigkeiten durch das Klinikum erfahren hat (c, e) und während der übrigen Zeit erlebend und mitteilend in den fachlichen Diskurs und die sonstigen Abläufe der Station aktiv und passiv eingebunden war, nicht anders als die übrigen Mitarbeiter auch (f). Schließlich ist die Kammer überzeugt, dass die Arbeitsleistung der Klägerin zur Aufgabenerledigung auf der Station so erforderlich war, dass darauf hingewirkt wurde, dass sie nur dann Urlaub nahm, wenn die beiden anderen Therapeutinnen vor Ort waren (g). Die Gesamtbewertung ergibt, dass es sittenwidrig ist, dass das beklagte Klinikum der Klägerin keinerlei Entgelt zukommen ließ für ihren durchaus beachtlichen produktiven Arbeitsbeitrag zur Aufgabenerledigung in der Institutsambulanz und auf der Station, eine Aufgabenerledigung, für die das beklagte Klinikum ansonsten bezahlte Arbeitskraft eines Psychotherapeuten oder Psychologen hätte einsetzen müssen. Die Klägerin kann das eingeforderte Entgelt in Höhe von 1000,00 € monatlich beanspruchen (h). Dem Erfolg der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin ihre Zahlungsforderungen nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht hat (i).“

Wie kann ich beweisen, dass ich überwiegend nicht ausgebildet worden bin?

Idealerweise finden sich Zeugen, die bestätigen können, welche Aufgaben konkret zugewiesen worden sind. Dies können Kollegen oder aber auch Patienten sowie sonstige Dritte sein. Aufschlussreich kann in diesem Zusammenhang auch ein Arbeitszeugnis sein, das eine Auflistung der Aufgaben enthält. E-Mails oder andere schriftliche Dokumente, die Arbeitsanweisungen verkörpern, können hilfreiche Hinweise enthalten. Protokolle, Bescheinigungen, Dienstpläne etc. sind ggf. heranzuziehen. Hierbei sollten allerdings datenschutzrechtliche Belange berücksichtigt werden, zudem sollte kein Firmeneigentum entwendet werden.

Welchen Betrag kann ich einklagen?

Grundsätzlich kann der Betrag eingeklagt werden, der üblicherweise für so eine Tätigkeit gezahlt wird. In einem Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg (16.10.2012 – 21 Ca 43/12) waren dies für eine wöchentliche Arbeitszeit von 25 Stunden immerhin EUR 1.858,90 brutto pro Monat (insgesamt ein Betrag in Höhe von EUR 33.460,20.)

Kann ich den Betrag auch nach Abschluss meiner Ausbildung einklagen?

Dies ist grundsätzlich möglich. Geprüft werden muss, ob die Grenze der Verjährung nicht überschritten ist und ob sog. Ausschlussfristen vereinbart worden sind.

Welches Kosten-Risiko trage ich?

Vor dem Arbeitsgericht erster Instanz trägt jede Seite ihre Anwalts-Kosten selbst. Im Falle einer Niederlage sind die Kosten des Gegners daher nicht zu tragen, sondern lediglich die Gerichtskosten sowie die eigenen Anwaltskosten. Bei einem Streitwert von bspw. 12.000 Euro würden diese Kosten insgesamt ca. EUR 2.600 betragen. Im Falle einer bestehenden Rechtsschutzversicherung sollte geprüft werden, ob die Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt.

Was ist zu tun?

Empfehlenswert ist einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu kontaktieren und die Erfolgsaussichten einer möglichen Klage prüfen zu lassen. Gerne übernehmen wir dies für Sie. Wir beraten und vertreten unsere Mandanten bundesweit und geben Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung eine seriöse Einschätzung, ob eine Klage Aussicht auf Erfolg haben müsste oder eher nicht.