Im Stern (Online-Version) erschien im März über die Droge Chyrstal Meth ein Artikel unter der Überschrift: „Das Gift, das sich durch Deutschland frisst – Kaum eine Partydroge ist so gefährlich wie Crystal Meth. Ein Report über das weiße Pulver, das Menschen krank macht und Leben zerstört.“

Nun hat es einen LKW-Fahrer erwischt, dessen Arbeitsplatz der Droge zum Opfer fiel. Aufgrund des Konsums der Droge erhielt der LKW-Fahrer eine fristlose Kündigung. Er zog vor Gericht und verlor den Prozeß. Allerdings erst in der dritten Instanz. Die ersten beiden Instanzen bewerteten den Drogenkonsum nicht ganz so dramatisch (Arbeitsgericht Weiden und Landesarbeitsgericht Nürnberg), erst das Bundesarbeitsgericht hat mit Entscheidung vom heutigen Tage eine unmissverständliche Empfehlung an alle LKW-Fahrer und sonstigen Berufsfahrer ausgesprochen, die Finger von der Droge zu lassen und die fristlose Kündigung wegen Drogenkonsum für rechtens erklärt.

Der Fall:

Der LKW-Fahrer wurde am Nachmittag des 14.10.2014, als er mit seinem privaten PKW unterwegs war, von der Polizei im Rahmen einer Schleierfahndung kontrolliert. Die Polizei nahm einen Drogenwischtest vor, der sich als positiv erwies. Die daraufhin erfolgte Blutuntersuchung ergab, dass der LKW-Fahrer Amphetamin und Methamphetamin (Crystal Meth) konsumiert hatte. Der LKW-Fahrer räumte später ein, dass er vermutlich am Samstag, den 11.10.2014, die Droge konsumiert habe. Ein eingeleitetes Strafverfahren wurde gemäß § STPO § 170 StPO wegen der geringen festgestellten Menge eingestellt, die Tat als Ordnungswidrigkeit weiterverfolgt.

Das Landesarbeitsgericht hat in seinem Urteil noch ausgeführt:

„Allerdings hat der Kläger (hier der LKW-Fahrer) gegen die ihm obliegenden Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten (Arbeitgeber) verstoßen. Der Kläger war als Lkw – Fahrer tätig. Es gehört zu den Pflichten eines Lkw – Fahrers, den ihm anvertrauten Lkw mitsamt der Ladung ausschließlich in einem Zustand uneingeschränkter Fahrtüchtigkeit zu führen. Gegen diese Pflicht hat der Kläger verstoßen. Er hat am jedenfalls am 13.10.2014, 14.10.2014 und 15.10.2014 den Lkw des Beklagten unter Drogeneinfluss gefahren. Nach dem nicht bestrittenen Vorbringen des Beklagten hatte der Kläger in der streitgegenständlichen Woche Frühschicht, d. h., er begann seine Fahrten um 4:00 Uhr. Der Kläger bestreitet weder, dass er ab Montagmorgen gefahren ist, noch, dass er am 11.10.2014 Drogen genommen hat. Dabei handelte es sich um Amphetamin und Methamphetamin (Crystal Meth). Dies ergibt sich aus der beigezogenen Strafakte.

Da der am 14.10.2014 um 15:00 Uhr durchgeführte Drogentest positiv war und der Kläger nicht vorträgt, er habe nach dem 11.10.2014 weitere Drogen eingenommen, müssen die am 14.10.2014 festgestellten Werte auf dem Drogenkonsum am 11.10.2014 beruhen. Dies bedeutet zwangsläufig, dass der Kläger bei den Fahrten am Montag bis Mittwoch unter Drogeneinfluss fuhr.
In diesem Verhalten liegt ein Vertragsverstoß, der grundsätzlich als wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB gewertet werden kann. Nach Abwägung aller Umstände des vorliegenden Falles kommt das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass die außerordentliche Kündigung des Beklagten unverhältnismäßig war. Es liegen keine Umstände vor, die den Schluss zulassen, der Kläger sei an den genannten Tagen gefahren, obwohl er fahruntüchtig gewesen sei. Insbesondere ist nicht bekannt, ob der Kläger wegen der eingenommenen Drogen nicht in der Lage war, den Lkw noch sicher zu führen. Erkennbare Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit hat der Beklagte nicht geltend gemacht.“

Die Entscheidung:

Dies sieht das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 20. Oktober 2016 – 6 AZR 471/15) jedoch offenbar anders: In der Pressemitteilung vom heutigen Tage heißt es wörtlich:

„Ein Berufskraftfahrer darf seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Substanzen wie Amphetamin oder Methamphetamin („Crystal Meth“) gefährden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Droge vor oder während der Arbeitszeit konsumiert wurde.
[…]
Das Landesarbeitsgericht hat bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die sich aus der Einnahme von Amphetamin und Methamphetamin für die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers typischerweise ergebenden Gefahren nicht hinreichend gewürdigt. Ob die Fahrtüchtigkeit des Klägers bei den ab dem 13. Oktober 2014 durchgeführten Fahrten konkret beeinträchtigt war und deshalb eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestand, ist unerheblich.“

Siehe hierzu auch:
http://www.sueddeutsche.de/karriere/arbeitsrecht-lkw-fahrer-darf-nach-drogenkonsum-fristlos-gekuendigt-werden-1.3212217

Praxshinweis:

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer zeigt dieser Fall erneut, dass gerade im Falle von Kündigungen, unabhängig davon, ob es sich um fristlose oder fristgerechte Kündigungen handelt, es mitunter notwendig ist, den Fall bis in die letzte Instanz zu bringen. Der Verfasser hat in streitigen Fällen schon häufig erlebt, dass Fälle in der jeweils höheren Instanz zugunsten seiner Mandantschaft anders bewertet worden sind.

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