Laut Medienberichten (unter anderem NTV) plant Galeria Karstadt Kaufhof fast die Hälfte der 170 Kaufhäuser zu schließen. Zudem müssen weitere Mitarbeiter um ihren Arbeitsplatz bangen.

Was bedeutet das arbeitsrechtlich und wie kann man sich ggf. noch schützen?

1. Was ist ein Schutzschirmverfahren
Galeria Galeria Kaufhof Karstadt steht unter einem sog. Schutzschirmverfahren. Das Schutzschirmverfahren ist eine besondere Verfahrensart aus dem Insolvenzrecht. Vereinfacht ausgedrückt ermöglicht es einem Unternehmen, das kurz vor der Zahlungsunfähigkeit steht, notwendige Sanierungen durchzuführen. Dabei kann die Geschäftsführung für einen gewissen Zeitraum Maßnahmen treffen, unter anderem auch Kündigungen aussprechen.

2. Was gilt es bei den Kündigungen zu beachten?

Eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist nicht automatisch wirksam, weil sie im Rahmen eines Schutzschirmverfahrens ausgesprochen wird. Auch im Rahmen solcher Kündigungen muss der Arbeitgeber zwingend das Kündigungsschutzgesetz beachten. Jeder Mitarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, hat damit grundsätzlich erst einmal Kündigungsschutz.

3. Was kann ich tun, um meine persönliche Position ggf. noch zu verbessern?

Es gibt verschiedene Mittel und Weg, die eigene Position ggf. sogar erheblich zu verbessern. Je nach persönlicher Situation bietet sich ggf. an, einen Elternzeitantrag zu stellen, einen Pflegezeitantrag zu stellen, Antrag auf eine Gleichstellung oder auf Feststellung einer Schwerbehinderung mit einem GdB 50 zu beantragen, besondere Aufgaben, bspw. die eines Datenschutzbeauftragen wahrzunehmen etc. Verschiedene Möglichkeiten können dazu führen, dass Sie sog. Sonderkündigungsschutz besitzen. Das kann auch bei einer Betriebsschließung dazu führen, dass Ihre Kündigung erst mit erheblicher Verzögerung ausgesprochen werden kann, da zunächst Genehmigungen eingeholt werden müssen.

4. Was muss ich tun, wenn ich eine betriebsbedingte Kündigung bereits erhalten habe?

Achten Sie unbedingt auf die 3-Wochen-Frist. Sie müssen innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung (mit Einwurf in Ihrem Briefkasten liegt Zugang grundsätzlich vor, Ihre persönliche Kenntnisnahme kann daher von dem Zeitpunkt des Zugangs abweichen) Kündigungsschutzklage einreichen, andernfalls gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam. Im Rahmen der Klage prüft das Gericht, ob die Erfordernisse einer betriebsbedingten Kündigung eingehalten worden sind, also vor allem, ob Ihr Arbeitsplatz tatsächlich entfallen ist, ob es keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für Sie gibt und ob eine Sozialauswahl ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Wenn nun bspw. eine ganze Filiale geschlossen wird, kommt es darauf an, ob man Sie auch in einer anderen Filiale einsetzen könnte. Es werden ja nicht alle Filialen von der Schließung betroffen sein. Hier gilt es die Versetzungsmöglichkeiten in Ihrem Arbeitsvertrag vorab zu prüfen. Sollte dies der Fall sein, wäre eine Sozialauswahl mit vergleichbaren Mitarbeitern durchzuführen. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber zuerst den am wenigsten schutzwürdigen Mitarbeitern kündigen, das sind in der Regel die jungen Mitarbeiter, die noch nicht so lange im Unternehmen sind und keine Kinder haben (= Sozialauswahl). Im Hinblick auf die Sozialauswahl haben also insbesondere diejenigen Mitarbeiter einen Vorteil, die über eine längere Betriebszugehörigkeit besitzen oder älteren Jahrgangs sind oder unterhaltspflichtige Kinder haben. Je mehr man von den vorgenannten Kriterien erfüllen kann, desto bessere Chancen bieten sich einem in der Regel.

5. Welche Kosten erwarten mich im Falle einer Klage?

Sofern wir Sie unterstützen dürfen, gilt hinsichtlich der Kosten Folgendes:

Sofern Sie rechtsschutzversichert sind und die Wartezeit von der Regel drei Monaten bereits verstrichen ist, übernimmt Ihre Versicherung unsere Kosten.

Wenn Sie nicht rechtsschutzversichert sind, rechnen wir Ihnen gerne vor, mit welchen Kosten Sie ca. rechnen müssen. Die Kosten gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bemessen sich nach dem Streitwert, der wiederum von der Höhe Ihres Gehalts abhängt. Selbstverständlich kalkulieren wir vorher mit Ihnen, ob eine Klageerhebung wirtschaftlich überhaupt sinnvoll ist oder ob man vor dem Hintergrund des individuellen Prozessrisikos und den zu erwartenden Kosten ggf. besser von einer Klageerhebung absieht. Unser Ziel besteht darin, dass Sie nachher mit einem besseren Ergebnis dastehen als ohne Klage – natürlich unter Berücksichtigung Ihrer Kosten.

Kontaktieren Sie uns gerne unter 0211 555558. Wir sind vertreten unsere Mandanten regelmäßig vor den Arbeitsgerichten, unter anderem in Düsseldorf, Köln, Essen, Duisburg, Mönchengladbach, Krefeld, Mühlheim und Wuppertal.