Continental plant, das Werk am Aachener Standort zu schließen. Wir beantworten die drängendsten Fragen von Arbeitnehmern, die von dieser Stilllegung betroffen sind.

1. Kann ich mich gegen die Kündigung von Continental wehren?

Ja! Arbeitnehmer genießen Kündigungsschutz. Das gilt auch im Rahmen einer Betriebsschließung. Continental muss daher großen Aufwand betreiben, um die Entlassungen zu begründen.

Zur Wahrheit gehört allerdings auch: Die Betriebsschließung in Aachen werden Sie mit einer Klage gegen Ihre Kündigung vermutlich nicht verhindern. Ihre bisherige Stelle können Sie also aller Voraussicht nach nicht retten. Sehr wohl lässt sich aber Folgendes unter Umständen erreichen:

• Sie erhalten eine (höhere als ursprünglich vorgesehene) Abfindung.
• Sie werden länger im Betrieb beschäftigt als vom Arbeitgeber beabsichtigt.
• Sie werden auf eine andere Stelle bei Continental versetzt.

2. Gibt es nach der Stilllegung von Continental in Aachen eine Abfindung?

Eine große Stilllegung wie die von Continental in Aachen wird in aller Regel „sozialverträglich“ gestaltet. Das bedeutet, dass Arbeitgeber und Betriebsrat in Verhandlungen treten. Sie einigen sich dann auf einen Interessenausgleich und einen Sozialplan. Letzterer kann sogar erzwungen werden. Der Sozialplan enthält in aller Regel eine Abfindung.

Diese ist allerdings nicht in Stein gemeißelt! Fällt sie nur gering aus, lohnt es sich, in individuelle Verhandlung mit Continental zu treten. Es ist nicht ausgeschlossen und in einigen Fällen wahrscheinlich, dass Continental einen höheren Betrag zahlen wird. Schließlich möchte man so vermeiden, dass Sie Klage gegen Ihre Entlassung erheben.

3. Wie hoch ist die Abfindung?

Wie hoch die Sozialplanabfindung ausfällt, hängt vom Verhandlungsergebnis ab. In vergangenen Fällen hat man sich häufig auf diese Formel geeinigt:

(Alter x Anzahl der Beschäftigungsjahre x Bruttogehalt) / Divisor = Abfindung

Je stärker der Betriebsrat sich durchsetzen kann, desto geringer ist der Divisor. Entsprechend höher fällt die Abfindung aus. Ohne den Divisor zu kennen, lässt sich die konkrete Abfindungshöhe nicht benennen.

Verhandeln Sie mit dem Arbeitgeber nach, kommt es auf das Verhandlungsgeschick Ihres Anwalts an. Je eher es ihm gelingt, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung zu säen, desto großzügiger wird Continental sein. Besonders gute Chancen haben hier Arbeitnehmer, die nur schwer entlassen werden können (z.B. ältere Arbeitnehmer und Mitarbeiter mit Sonderkündigungsschutz).

4. Welche Vorteile bringt Sonderkündigungsschutz?

Einige Beschäftigte des Standorts Aachen genießen Sonderkündigungsschutz. Das bedeutet, ihnen kann nur unter besonderen Voraussetzungen gekündigt werden. Oft ist die Genehmigung einer Behörde notwendig. Erfasst sind etwa

• Mitglieder des Betriebsrats
• Datenschutzbeauftragte
• Schwangere
• Schwerbehinderte
• Mitarbeiter in Elternzeit etc.

Ganz ausgeschlossen ist die Entlassung dieser Mitarbeiter nicht. Jedoch lässt sich ihre Kündigung oft weiter hinauszögern. Für Sie bedeutet das: Sie werden länger bezahlt.

Ggf. lässt sich ein Sonderkündigungsschutz auch kurz vor Ausspruch einer Kündigung noch bewirken, das kommt auf den individuellen Einzelfall an. Auch vor Ausspruch einer Kündigung kann daher die einzelne Position durchaus deutlich verbessert werden.

5. Soll ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?

Die Erfahrung zeigt, dass Arbeitgeber kurz vor einer Werkschließung reihenweise Aufhebungsverträge anbieten. Darin ist eine Abfindung vorgesehen, die Ihnen die Unterschrift schmackhaft machen soll.

Sie sollten allerdings vorsichtig sein. Mit einem Aufhebungsvertrag verzichten Sie in der Regel auf Ihren Kündigungsschutz. Eine anschließende Klage gegen Ihre „Entlassung“ ist dann ausgeschlossen. Außerdem kann ein Aufhebungsvertrag zu Problemen beim Arbeitslosengeld I führen.

Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass der Aufhebungsvertrag für Sie vorteilhafter ist als das Abwarten der Kündigung. Daher lohnt es sich, den Vertrag einem Fachanwalt für Arbeitsrecht vorzulegen. Wir prüfen täglich genau solche Aufhebungsverträge und unterstützen Sie gerne mit unserer Expertise.

6. Wie geht es weiter beim Stellenabbau von Continental in Aachen?

Am 30. September entscheidet zunächst der Aufsichtsrat über die Stilllegung. Es ist nicht davon auszugehen, dass er sich den Plänen des Vorstands in die Quere stellt.

Anschließend werden Gespräche zwischen Continental und dem Betriebsrat geführt. Am Ende dieser Verhandlungen wird aller Voraussicht nach ein Interessenausgleich und ein Sozialplan stehen. Im Interessenausgleich macht der Arbeitgeber meist Zusagen, den Stellenabbau möglichst schonend durchzuführen (Etappen der Entlassungen, ältere Arbeitnehmer verzögert,…). An diese Vereinbarung wird sich Continental mit hoher Wahrscheinlichkeit auch halten. Der Sozialplan ist weiter oben erklärt.

Im nächsten Schritt wird Continental wahrscheinlich versuchen, sich von einigen Arbeitnehmern per Aufhebungsvertrag zu trennen.

Erst danach werden die Kündigungen ausgesprochen. Dies wird bis 2022 wohl in mehreren Etappen geschehen. Es ist damit zu rechnen, dass anfangs in erster Linie jungen Arbeitnehmern ohne Kindern und mit kurzer Betriebszugehörigkeit gekündigt wird. Schwerbehinderte Arbeitnehmer und ältere Mitarbeiter mit unterhaltspflichtigen Kindern müssen tendenziell erst später mit Entlassungen rechnen. So sieht es der Gesetzgeber in der sog. Sozialauswahl vor, die Continental durchführen muss. Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass auch ältere Arbeitnehmer mit Kindern ausnahmsweise zu einem früheren Zeitpunkt gehen müssen. Die Sozialauswahl ist nämlich komplex und erlaubt einige Ausnahmefälle. Arbeitgeber machen hier oft Fehler, die Ihnen eine längere Beschäftigung bescheren können.

7. Benötigen Sie einen Anwalt wegen der Schließung von Continental in Aachen?

Der Kontakt zum Anwalt ist sinnvoll, wenn weitere Details zur Stilllegung bekannt sind. Anwaltliche Hilfe ist spätestens dann anzuraten, wenn

• Continental Ihnen einen Aufhebungsvertrag vorlegt,
• oder Sie eine Kündigung erhalten haben; in diesem Fall haben Sie nur drei Wochen Zeit, um sich zu wehren;
• ggf. auch vor Erhalt der Kündigung, um Sonderkündigungsschutz noch rechtzeitig bewirken zu können.

Wir sind auf das Arbeitsrecht spezialisiert und unterstützen Sie gerne mit unserer Kompetenz. Rufen Sie uns an unter 0221 55 55 58.