Mit ansteigenden Fallzahlen von Infektionen mit dem COVID-19 Virus und weit verbreiteter Sorge um eine weitaus größere Welle an Neuinfektionen im Herbst und Winter, mehren sich die Empfehlungen des Tragens von Mund-Nasen-Bedeckungen im öffentlichen Raum. Dabei gilt in weiten Teilen des Arbeitslebens bereits eine Pflicht zum Tragen einer Maske, wenn die Berufsausübung den direkten Kontakt mit Kunden erfordert (wie bspw. im Einzelhandel oder in der Gastronomie). Doch wie ist im Falle von Arbeitsplätzen in Büros oder in anderweitig räumlich abgegrenzten Arbeitsbereichen zu verfahren? Dieser Beitrag geht der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitgeber seine Beschäftigten dazu anweisen kann, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und wann Arbeitnehmer verpflichtet sind eine solche Maske am Arbeitsplatz zu tragen. Außerdem wird die Frage beleuchtet, wie ein Arbeitgeber mit Beschäftigten verfahren darf, die das Tragen einer Maske – ob berechtigt oder unberechtigt – verweigern.

1. Einführung einer generellen Maskenpflicht am Arbeitsplatz

Ein Arbeitgeber kann eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz einführen, wenn dies als Maßnahme des betrieblichen Gesundheitsschutzes verhältnismäßig ist. Dies bedeutet, dass die Maskenpflicht einerseits nicht zu stark in die individuellen Freiheiten der Beschäftigten eingreifen darf; andererseits aber auch das einzige geeignete und dabei die Mitarbeiter am wenigsten belastende Mittel sein muss, um Ansteckungen mit dem COVID-19 Virus im Betrieb zu vermeiden. Diese Abwägung zwischen dem Interesse der einzelnen Arbeitnehmer an individuellen Freiheiten und dem betrieblichen Interesse an einer Verhinderung von Infektionen, fällt stets zugunsten des Gesundheitsschutzes aus, wenn die konkret im Betrieb ausgeübten Tätigkeiten den Kontakt mit Kunden, Arbeitskollegen oder weiteren Personen erfordern und somit ein gesteigertes Infektionsrisiko anzunehmen ist. Ein derart gesteigertes Ansteckungsrisiko ist bei Arbeitstätigkeiten in Geschäften oder der Gastronomie stets zu bejahen und für andere Berufstätigkeiten zumindest für Phasen des direkten Kontaktes mit anderen Personen, wie beispielsweise Arbeitskollegen, zu bejahen. Sodann ist eine seitens des Arbeitgebers angeordnete Pflicht zum Tragen einer Maske als verhältnismäßig anzusehen, die das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Situationen des (engen) Kontaktes mit anderen Personen vorschreibt. Dies können im Falle von Büroarbeitsplätzen betriebliche Aufenthaltsbereiche, Teeküchen, Bäder und ähnliche Räumlichkeiten sein. Eine darüberhinausgehende Anordnung des Arbeitgebers, die das Tragen von Masken auch in Einzelbüros und in anderen Situationen ohne nachweisbarem Infektionsrisiko vorschreibt, dürfte dagegen unverhältnismäßig sein und müssten von den im Betrieb Beschäftigten sodann nicht befolgt werden.

2. Durchsetzung einer Maskenpflicht

Der Arbeitgeber kann eine Anordnung zum Tragen von Masken im Wege des Weisungsrechts gem. § 106 GewO durchsetzen. Die betroffenen Beschäftigten sind gehalten eine entsprechende Anordnung zu befolgen. Eine Ausnahme gilt für Beschäftigte, die aus berechtigten medizinischen Gründen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verweigern dürfen (bspw. Asthmatiker).
Einmalige Verstöße gegen eine verhältnismäßige und rechtskonforme Maskenpflicht dürften im Falle von Unachtsamkeit von Arbeitnehmer mit einfachen Ermahnungen adäquat zu beantworten sein. Bei mehrfachen und unter Umständen vorsätzlichen Verstößen gegen eine rechtmäßige Maskenpflicht kommt für Arbeitgeber der Ausspruch von Abmahnungen oder (nach erfolgter Abmahnung und wiederholter Verweigerung des Tragens einer Maske) der Ausspruch von verhaltensbedingten Kündigungen von betreffenden Arbeitnehmern in Betracht.
Im Falle von Beschäftigten, die aus medizinischen Gründen das Tragen einer Maske verweigern dürfen, wird der Ausspruch von Abmahnungen oder gar Kündigungen unrechtmäßig sein. Zum Zwecke des Gesundheitsschutzes im Betrieb und insbesondere gegenüber Arbeitskollegen und anderen Personen wird es allerdings regelmäßig angemessen und rechtmäßig sein, die betreffenden Beschäftigten anzuweisen ihre Arbeitsleistung aus dem Homeoffice zu erbringen. Ist die Arbeitsleistung wegen der Art der mit ihr verbundenen Tätigkeiten aus dem Homeoffice nicht möglich, sollte der Arbeitgeber andere geeignete Maßnahmen treffen, um das Infektionsrisiko auch ohne Tragen einer Maske durch die betreffenden Beschäftigten adäquat zu minimieren. In Betracht kommt hier die Zuweisung eines Einzelarbeitsplatzes und die weitgehende Reduzierung des persönlichen Kontaktes mit anderen Personen.

3. Pflicht zur Einführung einer Maskenpflicht im Betrieb

Arbeitgeber können auch in die Pflicht geraten, gegenüber ihren Beschäftigten eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durchzusetzen. Eine solche Pflicht kann aus Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes aber auch aus Schutzpflichten des Arbeitgebers gegenüber seinen Beschäftigten resultieren. So ist der Regelung des § 618 Abs. 1 BGB eine Pflicht des Arbeitgebers zu entnehmen, die betrieblichen Räumlichkeiten sowie die Arbeitsbedingungen frei von Gesundheitsgefahren zu gestalten und geeignete Maßnahmen des Gesundheitsschutzes zu treffen. Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach und besteht im Betrieb aus diesem Grund eine erhöhte Ansteckungsgefahr setzt sich der Arbeitgeber nicht nur dem Risiko einer Verhängung von Bußgeldern aus, sondern die Arbeitnehmer sind bei anhaltenden Missständen auch zur Verweigerung ihrer Arbeitsleistung – unter Fortzahlung der Arbeitsvergütung – berechtigt. Außerdem können Beschäftigte Arbeitgeber auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn diese in vorwerfbarer Art und Weise gegen ihre Schutzpflichten verstoßen.

4. Fazit

Für die arbeitsrechtlichen Fragen rund um eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz kommt es entscheidend auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. So ist aus Sicht der Arbeitgeber die Frage zu beantworten, ob die Anweisung zum Tragen einer Maske tatsächlich erforderlich und damit verhältnismäßig ist, um das Ansteckungsrisiko am Arbeitsplatz zu minimieren. Gleichwohl ist Arbeitgebern auch anzuraten, im Falle eines erhöhten Infektionsrisikos im Betrieb (bspw. aufgrund enger persönlicher Kontakte zwischen Arbeitskollegen) die Maskenpflicht für Situationen enger Kontakte im Betrieb auch tatsächlich einzuführen, um nicht gegen die Schutzpflichten zu