Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 6.8.2013 (9 AZR 442/12) entschieden, dass Rückzahlungsklauseln über die Erstattung von Weiterbildungskosten in Formularverträgen unwirksam sind, wenn der Arbeitnehmer sein Zahlungsrisiko nicht ausreichend abschätzen kann. Im zu entscheidenden Fall hatten Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einer „Nebenabrede zum Arbeitsvertrag“ u.a. vereinbart: „Der Angestellte verpflichtet sich, die der Arbeitgeberin entstandenen Aufwendungen für die Weiterbildung, einschließlich der Lohnfortzahlungskosten – wie nachfolgend beschrieben – zu ersetzen, wenn das Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Angestellten oder aus einem von ihm zu vertretenden Grunde endet. […] Endet das Arbeitsverhältnis wie oben beschrieben, dann sind im ersten Jahr nach Abschluss des Lehrgangs die gesamten Aufwendungen, im zweiten Jahr nach Abschluss des Lehrgangs zwei Drittel der Aufwendungen und im dritten Jahr nach Abschluss des Lehrgangs ein Drittel der Aufwendungen zurückzuzahlen.“ Der Arbeitnehmer kündigte und die Arbeitgeberin verlangte ein Drittel der Weiterbildungskosten zurück.

Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass diese Klausel intransparent sei, der Arbeitnehmer könne nicht erkennen, welche Kosten er im Falle einer Kündigung konkret ersetzen müsse. Der Klausel sei nicht zu entnehmen, ob neben Lehrgangsgebühren bspw. auch Fahrt-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten zu erstatten sind und, wie diese ggf. zu berechnen sind (z.B. Kilometerpauschale für Fahrtkosten, Tagessätze für Übernachtungs- und Verpflegungskosten).

Praxishinweis:

Arbeitgeber sollten vor Abschluss einer Nebenabrede über die Übernahme von Ausbildungskosten und deren Rückzahlung im Falle einer Kündigung genau auf die Formulierungen achten und keinesfalls veraltete Musterformulare verwenden. Die vorliegende Entscheidung zeigt nur eine von vielen Möglichkeiten auf, die zulasten des Arbeitgebers zur Unwirksamkeit einer Rückzahlungsvereinbarung führen können. Arbeitnehmer, die etwa nach Eigenkündigung zur Rückzahlung von Ausbildungskosten aufgefordert werden, sollten stets anwaltlich prüfen lassen, ob der Zahlungspflicht eine wirksame Rechtsgrundlage zugrunde liegt.