Die meisten Arbeitnehmer sind nach dem Ende ihres Arbeitsverhältnisses auf Arbeitslosengeld angewiesen. Eine Sperrzeit kann sie dann finanziell empfindlich treffen.
Wann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld droht und wie man sie vermeiden kann, erfahren Sie in diesem Beitrag.

1. Was bedeutet eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
2. Wann wird eine Sperrzeit verhängt?
3. Wie kann ich eine Sperrzeit vermeiden?
4. Wie lang dauert die Sperrzeit?
5. Was kann ich tun, wenn eine Sperrzeit verhängt wurde?
6. Was ist der Unterschied zur Ruhenszeit?
7. Fazit

1. Was bedeutet eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
Das Arbeitslosengeld I soll Ihnen helfen, Zeiten ohne Job und Einkommen zu überbrücken. Sie erhalten für diese Zeit mindestens 60 % Ihres durchschnittlichen Nettogehalts der letzten 12 Monate. Der Betrag erhöht sich auf 67 %, wenn Sie Kinder haben.
Grundsätzlich müssen Sie zwei Voraussetzungen erfüllen, um Arbeitslosengeld I beanspruchen zu können:
• Sie haben sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet.
• Sie haben innerhalb der letzten 30 Monate mindestens 12 Monate lang in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt.
Bei den Einzahlungsmonaten werden zusätzlich spezielle Zeiträume angerechnet, z.B. Freiwilligendienste oder Zeiten der Kindererziehung bei Kindern unter drei Jahren.
Wenn Sie diese Anforderungen erfüllen, können Sie normalerweise Arbeitslosengeld beziehen. Es kann aber passieren, dass die Agentur für Arbeit eine sogenannte Sperrzeit ausspricht. Das bedeutet, Sie erhalten für einen bestimmten Zeitraum nach Ihrem Arbeitsplatzverlust keine Leistungen, obwohl sie eigentlich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hätten.

2. Wann wird eine Sperrzeit verhängt?
Die Agentur für Arbeit verhängt eine Sperrzeit, wenn Sie gegen Regeln im Zusammenhang mit dem Arbeitslosengeld verstoßen. Man spricht von „versicherungswidrigem Verhalten“.
Es geht dabei vor allem um zwei Konstellationen:
• Sie melden sich verspätet als arbeitssuchend.
• Sie sind selbst schuld an dem Verlust Ihrer Stelle.
Der erste Fall ist schnell erklärt: Laut Gesetz müssen Sie sich spätestens 3 Monate vor Ende Ihres Arbeitsvertrags als arbeitssuchend melden. Wenn das Ende überraschend kommt, z.B. durch eine Kündigung vom Arbeitgeber, müssen Sie innerhalb von 3 Tagen reagieren und sich beim Amt melden.
Der zweite Fall ist komplizierter und umfasst die folgenden Situationen:
• Sie kündigen Ihr Arbeitsverhältnis selbst.
• Sie schließen mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag ab.
• Sie führen eine Kündigung durch den Arbeitgeber herbei, indem Sie gegen die Regeln des Arbeitsvertrags verstoßen
Aber auch hier gibt es Ausnahmen. Nicht immer droht zwangsläufig eine Sperrzeit. Mehr dazu erfahren Sie im nächsten Abschnitt.

3. Wie kann ich eine Sperrzeit vermeiden?
Am einfachsten zu vermeiden ist die Sperrzeit wegen verspäteter Meldung. Wenn Sie sich pünktlich drei Monate vor Ende des Vertrags bzw. drei Tage nach Erhalt der Kündigung bei der Agentur für Arbeit melden, haben Sie keine Sperrzeit zu befürchten.
Komplizierter wird es bei der Frage, wann Sie wegen Arbeitsaufgabe eine Sperrzeit befürchten müssen. Hier droht zwar oft, aber keinesfalls immer eine Sperre. Denn es gibt auch Fälle, in denen Ihnen die Aufgabe der Arbeit nicht vorgeworfen werden kann, weil Sie einen guten Grund für Ihre Eigenkündigung oder den Aufhebungsvertrag hatten.
Bei einer Eigenkündigung müssen Sie zum Beispiel in diesen Fällen oft keine Sperrzeit befürchten:
• Sie werden am Arbeitsplatz gemobbt oder sexuell belästigt.
• Ihr Arbeitgeber bezahlt Sie regelmäßig zu spät oder gar nicht.
• Ihre Bezahlung liegt weit unter dem marktüblichen Betrag.
• Sie ziehen um, damit Sie bei Ihrem (Ehe-)Partner in einer anderen Stadt leben können.
In solchen Situationen ist Ihre Kündigung verständlich. Sie müssen daher grundsätzlich keine Sperrzeit fürchten. Allerdings sollten Sie hierzu immer vorab mit der Agentur für Arbeit verbindlich klären, dass Sie im Falle einer Eigenkündigung keine Sperrzeit erhalten.
Ein weiterer praktisch wichtiger Fall ist, dass Sie einen Aufhebungsvertrag abschließen, weil Ihr Arbeitgeber Ihnen andernfalls kündigen wird. Auch hier verhängt die Agentur für Arbeit in der Regel keine Sperrzeit, wenn die folgenden Voraussetzungen bestehen:
• Ihr Arbeitgeber hat konkret mit einer fristgemäßen Kündigung gedroht. Es reicht nicht, wenn Ihr Arbeitgeber sich die Kündigung nur vorbehält.
• Es würde sich um eine betriebs- oder krankheitsbedingten Kündigung handeln. Wenn eine verhaltensbedingte Kündigung in Aussicht steht (z.B. wegen Diebstahls am Arbeitsplatz), müssen Sie mit einer Sperrzeit rechnen.
• Der Aufhebungsvertrag hält die Frist ein, die bei einer Kündigung gelten würde. Die Agentur für Arbeit sieht es nicht gerne, wenn Sie durch den Aufhebungsvertrag früher arbeitslos werden und damit auch eher Leistungen benötigen.
• Sie sind nicht unkündbar, z.B. durch Regeln im Tarifvertrag.
• Sie vermeiden durch den Aufhebungsvertrag weitere objektive Nachteile, z.B. erhalten Sie eine höhere oder überhaupt eine Abfindung.
• Die angedrohte Kündigung wäre rechtmäßig. Sie sollen eine rechtswidrige Kündigung nicht durch den Aufhebungsvertrag vorwegnehmen, wenn Sie dagegen auch erfolgreich klagen könnten.
Besonders schwierig zu beurteilen ist der letzte Punkt. Es ist meist nicht leicht zu bestimmen, ob die angedrohte Kündigung auch vor Gericht standhalten würde. Allerdings prüft die Agentur für Arbeit diesen Punkt nicht, wenn Sie durch den Aufhebungsvertrag eine Abfindung bis zu 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr bekommen. Aber Vorsicht: Wenn Ihre Abfindung höher ist, wird das Amt hellhörig. Denn eine besonders hohe Abfindung könnte bedeuten, dass der Arbeitgeber sich bei der Rechtmäßigkeit der Kündigung selbst nicht sicher ist und einen Prozess vermeiden möchte.
Es kommt also auf Details an, wenn Sie eine Sperrzeit vermeiden wollen. Insgesamt empfiehlt es sich bei einem Aufhebungsvertrag wegen dieser Unsicherheiten daher immer, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder Sozialversicherungsrecht zu Rate zu ziehen.

4. Wie lang dauert die Sperrzeit?
Melden Sie sich zu spät arbeitslos, ist die Sperrzeit noch überschaubar. In der Regel erhalten Sie bei verspäteter Meldung lediglich eine Sperre von einer Woche.
Führen Sie jedoch selbst das Ende Ihrer Beschäftigung herbei, ist die Lage ungünstiger. In diesen Fällen spricht die Arbeitsagentur normalerweise eine Sperrzeit von 12 Wochen aus. Das Geld, das Sie in dieser Zeit erhalten hätten, wird auch nicht mehr später ausgezahlt. Die maximale Bezugsdauer verkürzt sich also. Arbeitnehmern, die für besonders lange Zeiträume Arbeitslosengeld erhalten (z.B. 18 oder 24 Monate), droht sogar die Verkürzung der Bezugsdauer um ein Viertel. Das bedeutet, dass Sie in bestimmten Fällen sogar 6 Monate kürzer Arbeitslosengeld erhalten. Eine etwaige Sperrzeit wegen verspäteter Meldung wird außerdem noch hinzugerechnet.
Beispiel: Arbeitnehmer A bestiehlt seinen Arbeitgeber. Dieser kündigt ihm daraufhin. A meldet sich erst eine Woche nach Erhalt der Kündigung bei der Agentur für Arbeit. Hier droht eine Sperrzeit von bis zu 13 Wochen. Denn A hat die Kündigung und damit den Verlust seiner Arbeit schuldhaft verursacht und sich außerdem zu spät beim Amt gemeldet.

5. Was kann ich tun, wenn eine Sperrzeit verhängt wurde?
Auch wenn die Sperrzeit schon ausgesprochen wurde, ist es nicht unbedingt zu spät, um etwas dagegen zu unternehmen. Denn Sie können bei der Agentur für Arbeit gegen den Sperrbescheid Widerspruch einlegen. Hier sollten Sie einen Rechtsanwalt für Sozialversicherungsrecht beauftragen.
Hier können Sie darlegen, dass es für Ihre Arbeitsaufgabe einen guten Grund gab. Zum Beispiel lässt sich ausführen, dass die Agentur das fortgesetzte Mobbing am Arbeitsplatz nicht berücksichtigt hat. Im Idealfall reichen Sie auch Belege für Ihre Begründung ein. Im eben genannten Beispiel wäre insbesondere ein Attest Ihres Arztes über psychische Belastungen durch das Mobbing von Vorteil. Es kommt also oft auf die richtige Darstellung Ihrer Situation an. Lassen Sie sich daher unbedingt rechtzeitig anwaltlich beraten.
Außerdem müssen Sie sich beeilen! Für den Widerspruch bleibt Ihnen nur ein Monat nach Zugang des Bescheids. Verpassen Sie diese Frist, können Sie nur noch in Ausnahmefällen etwas unternehmen.

6. Was ist der Unterschied zur Ruhenszeit?
Auch bei der Ruhenszeit erhalten Sie für einen bestimmten Zeitraum am Anfang Ihrer Arbeitslosigkeit keine Leistungen. Der entscheidende Unterschied zur Sperrzeit ist, dass sich die Bezugsdauer insgesamt nicht verkürzt. Das bedeutet, bei der Sperrzeit werden die gesperrten Wochen von der Bezugsdauer abgezogen, bei der Ruhenszeit werden die Wochen hinten an die Bezugszeit „drangehängt“.
Eine Ruhenszeit wird ausgesprochen, wenn Sie eine Abfindung erhalten und die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. Denn wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Abfindung zahlt und Sie früher entlässt, behandelt die Agentur für Arbeit die Abfindung wie einen Lohnersatz für diese Zeit. Von der Abfindung werden auf diese Weise höchstens 60% angerechnet. Der genaue Prozentsatz hängt davon ab, wie alt Sie sind und wie lange Sie schon im Betrieb arbeiten.
Beispiel: Arbeitnehmer B ist 42 Jahre alt, arbeitet seit 6 Jahren im Betrieb seines Arbeitgebers X und verdient 5.000 € brutto im Monat. Er schließt mit X Mitte Januar einen Aufhebungsvertrag. Nach dem Vertrag scheidet B Ende Februar aus und erhält eine Abfindung von 5.000 €. Hätte X Mitte Januar gekündigt, wäre die Kündigung wegen der gesetzlichen Kündigungsfrist von 2 Monaten (§ 622 BGB) erst Ende März wirksam geworden. Wegen des Alters von B und seiner Betriebszugehörigkeit werden nur 50 % der Abfindung angerechnet, also 2.500 €. Die Agentur für Arbeit behandelt B aufgrund der Abfindung also so, als hätte er für den März noch ein halbes Monatsgehalt bekommen. Ab dem 15. März erhält B dann Arbeitslosengeld.

7. Fazit
• Die Sperrzeit wird insbesondere dann verhängt, wenn Sie sich zu spät arbeitssuchend melden oder Ihre Arbeit selbstverschuldet verlieren.
• Die Sperrzeit beträgt eine Woche bei der verspäteten Meldung und in der Regel 12 Wochen bei der freiwilligen Arbeitsaufgabe.
• Sie dürfen ohne Risiko einer Sperrzeit kündigen, wenn Sie einen guten (nachweisbaren) Grund dafür haben, z.B. wenn Sie gemobbt oder belästigt werden oder zu Ihrem Partner ziehen wollen. Dies sollten Sie jedoch vor Eigenkündigung mit der Agentur für Arbeit klären.
• Einen Aufhebungsvertrag können Sie ohne Angst vor einer Sperrzeit abschließen, wenn Sie so eine rechtmäßige Kündigung des Arbeitgebers vermeiden und weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Hier sollten Sie aber einen Anwalt hinzuziehen!
• Wenn eine unberechtigte Sperrzeit ausgesprochen wurde, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
• Die Ruhenszeit wird verhängt, wenn Sie eine Abfindung erhalten und die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird.
• Bei der Sperrzeit verkürzt sich der Gesamtzeitraum, in dem Sie Arbeitslosengeld erhalten; bei der Ruhenszeit verschiebt er sich nur nach hinten.