In zahlreichen Arbeitsverträgen ist vereinbart, dass der oder die Arbeitnehmerin als leitender Angestellter gilt. Was dies für den einzelnen Arbeitnehmer im Kündigungsfall konkret bedeutet beleuchtet der folgende Beitrag:

 

Wann sind leitende Angestellte tatsächlich leitende Angestellte?

Zunächst ist klarzustellen, dass in Arbeitsverträgen bezeichnete leitende Angestellte nicht automatisch auch leitende Angestellte im Sinne des Gesetzes sind. Vielmehr ist oftmals das Gegenteil der Fall. Arbeitnehmer, die laut Arbeitsvertrag als leitende Angestellte definiert werden, sind keine leitenden Angestellten im Sinne des Gesetzes, da sie die Voraussetzungen nicht erfüllen. Gerade in Konzernen liegt fast nie ein leitendes Angestelltenverhältnis im Sinne des Gesetzes vor.

 

Wann ist man ein leitender Angestellter im Sinne des Gesetzes?

Es gibt zwei arbeitsrechtliche Gesetze, in denen der Begriff leitende Angestellte auftaucht. Einmal ist hier das Betriebsverfassungsgesetz zu nennen, das den Begriff des leitenden Angestellten näher definiert. Entscheidender für die Frage des Kündigungsschutzes ist allerdings das Kündigungsschutzgesetz. Dort ist eine eigene Definition enthalten, wer als leitender Angestellter im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes geht. So heißt es in § 14 KSchG:

 

„Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme des § 3 Anwendung.“

 

Zum einen werden hier Geschäftsführer und Betriebsleiter genannt. Daneben gelten jedoch auch andere Angestellte als leitende Angestellte, sofern sie Personal selbstständig einstellen oder entlassen dürfen. Dieses Merkmal ist das entscheidende Kriterium in der Praxis. Das Merkmal gilt im Übrigen auch für Geschäftsführer und Betriebsleiter.

 

In den allermeisten Fällen liegt die Berechtigung zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Personal nicht vor. Gerade in Konzernen müssen Angestellte, die laut Arbeitsvertrag als leitende Angestellte gelten, oftmals ihre Vorgesetzten mit einbeziehen oder auch die Personalabteilung, wenn sie Personal entlassen oder einstellen wollen. Entscheidend ist hier, dass die Einstellung oder Entlassungsbefugnis nicht nur im Außenverhältnis gilt, sondern auch im Innenverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber. Die leitenden Angestellten müssen die Einstellungen oder Entlassungen selbstständig ausüben können, ohne auf die Zustimmung einer anderen Person angewiesen zu sein. Schon wenn beim Unternehmen beispielsweise ein Vier-Augenprinzip gilt, liegt diese selbstständige Befugnis nicht vor und es handelt sich tatsächlich nicht um einen leitenden Angestellten im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes. Weitere Voraussetzung ist, dass das selbstständige Einstellen oder Entlassen charakteristisch für die Tätigkeit des leitenden Angestellten ist, also einen wesentlichen Teil des Aufgabenbereichs ausmacht. Es reicht also nicht aus, wenn die leitenden Angestellten lediglich eine Assistenz beispielsweise einstellen oder entlassen dürfen.

 

Weshalb ist die Unterscheidung im Kündigungsfall wichtig?

Wenn man tatsächlich als leitender Angestellter gemäß Kündigungsschutzgesetz gilt, genießt man nur einen eingeschränkten Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber kann im Kündigungsfall beantragen, dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst wird. Und die Höhe dieser Abfindung wird durch das Gericht bestimmt. Die Gerichte setzen hier oftmals „nur“ die sog. Regelabfindung an. Auch das lässt sich durch Verhandeln verbessern, der Spielraum ist nach oben allerdings beschränkt. Bei einem „echten Arbeitnehmer“ oder einem „Schein-leitenden-Angestellten“ (nur gemäß Arbeitsvertrag leitender Angestellter) stehen einem ganz andere Möglichkeiten offen. Da hier der volle Kündigungsschutz greift, sind im Rahmen der Verhandlung nach oben keine Grenzen gesetzt und das Abfindungspaket kann um ein vielfaches höher ausfallen als der sog. Regelsatz. Daher spielt es eine erhebliche Rolle für einen leitenden Angestelltem, ob die Voraussetzungen vorliegen oder nicht.

 

Was kann ich tun, wenn mir als leitender Angestellter eine Kündigung droht?

Neben der Tatsache jetzt schon einen Top-Anwalt zu kontaktieren, sollte man Nachweise sammeln, dass man Personal im Innenverhältnis nicht selbständig einstellen oder entlassen durfte. Insbesondere E-Mails, die belegen, dass man Zustimmungen einholen musste, sind hier hilfreich. Daneben sind natürlich alle weiteren Dokumente relevant, bspw. interne Richtlinien etc., die entsprechende Hinweise geben. Kündigungen, Arbeitsverträge, Abmahnungen etc., die von mindestens zwei Personen seitens des Unternehmens unterschrieben sind, können auch ein Indiz dafür sein, dass das 4-Augen-Prinzip gilt.

 

Sind Sie leitender Angestellter gemäß Arbeitsvertrag? Gerne unterstützen wir Sie – im Falle einer Kündigung, aber selbstverständlich auch außerhalb von Kündigungssachverhalten. Kontaktieren Sie uns gerne unter 0211 555558 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an: info@kanzlei-hautumm.de